1 Jahr und 6 Monate forderte der Oberstaatsanwalt Ralf Vetter am 23. November im Landgericht Detmold, in der Berufungsverhandlung von Frau Haverbeck.
1 Jahr und 2 Monate verkündete der Richter am 28. November mit dem Urteil. Natürlich werden weitere Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, es ist daher noch nicht rechtskräftig!
Da sich Herr Vetter im Verlauf seines Plädoyers einige Dinge erlaubte, die die Öffentlichkeit nicht so stehen lassen kann, veröffentliche ich hier meine Reaktion darauf.
An den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Oberhausen, den 27.11.2017
Strafantrag gegen Herrn Staatsanwalt Ralf Vetter, Landgericht Detmold
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Vertreter des Souverän im besetzten Deutschland weise ich hiermit öffentlich auf das Fehlverhalten eines Staatsanwaltes – in Ausübung seines Amtes – hin.
Ich fordere die durch mich unterrichteten Stellen auf, zu prüfen, inwiefern eine strafbare Handlung vorliegt und die notwendigen Schritte einzuleiten, sie zu ahnden.
Sachverhalt:
Während der Berufungsverhandlung gegen Frau Ursula Haverbeck vor dem Landgericht in Detmold am 23.11.2017 äußerte sich der leitende Staatsanwalt Ralf Vetter während des Schlußplädoyers in einer öffentlichen Verhandlung in einer Weise beleidigend, verleumdend und drohend, die meiner Ansicht nach ungehörig und strafbar ist.
1.) Einleitend mit Blick auf den Vorsitzenden: „Wenn das hier mit
einem Freispruch endet, dann ist das ein ganz böses Signal.“
2.) In Bezug auf Frau Haverbeck: „Sie ist eine Rassistin.“
3.) In Bezug auf Herrn Gerard Menuhin: Dieser sei ein geistig
verwirrter Mann.
Zu 1.)
Meines Erachtens stellt die obige Formulierung des Staatsanwalts, gerichtet an den Verhandlungsvorsitz, eine Drohung gegen Richter und Schöffen dar. Der Hinweis auf zu erwartenden öffentlichen Druck durch Medien, den Zentralrat der Juden in der BRD und andere Interessenverbände ist als Nötigung nach § 240 StGB – Drohung mit einem empfindlichen Übel – aufzufassen. Gerade ein Staatsanwalt sollte wissen, daß Richter nur dem Gesetz unterworfen sein sollen und nicht den vermeintlichen Gesetzen, die eine gesteuerte öffentliche Meinung aufzustellen in der Lage ist.
Zu 2.)
Diese Aussage über Frau Haverbeck ist grob beleidigend und geradezu grotesk. Ein Blick auf Frau Haverbecks Einlassungen vor unzähligen Gerichten in der BRD, in denen sie die Öffentlichkeit immer dazu aufgefordert hat, besonders Literatur auch von jüdischen Autoren zur Kenntnis zu nehmen, und darüber hinaus in ihnen zur Völkerverständigung, zu Frieden, für Vergebung und Nächstenliebe im christlichen Sinn aufruft, steht dieser Aussage des Herrn Vetter in sittlicher Weise entgegen.
Zu 3.)
Auch diese Aussage ist eine beleidigende Verleumdung und üble Nachrede wider besseren Wissens, weil es sich beim Sohn des verstorbenen weltberühmten Violinvirtuosen Lord Yehudi Menuhin um einen hochgeachteten Mann handelt, der nachweislich geistig vollkommen normal ist. Als Zeuge dieser Vorfälle im Gerichtssaal einer öffentlichen Verhandlung stelle ich hiermit Strafantrag nach den §§ 185 und 186 StGB wegen Beleidigung und übler Nachrede, dem § 187, den §§ 240 und 241a StGB wegen Nötigung und politischer Verdächtigung sowie auch aus allen übrigen in Betracht kommenden Rechtsgründen gegen o.g. Staatsanwalt Ralf Vetter.
Mithin ist Herrn Ralf Vetter als Angehörigen der Minderheit mit dem derzeit größtem Machteinfluß in der BRD – er ist Jude – vorzuwerfen, die Aufklärung über tatsächliche Geschehen in der Geschichte, hier im speziellen der jüngeren Geschichte des 20. Jahrhunderts, absichtlich zu verhindern, was weder im Sinne der Judenheit, des deutschen Volkes noch der übrigen Völker liegt.
Durch seine Stellung im Amt eines Staatsanwaltes der BRD beugt er, wie oben dargelegt, das Recht in der Annahme, hierfür nicht zur Rechenschaft gezogen werden zu können, weil der Blick auf die Wahrheit noch durch den Schleier „Opfervolk“ getrübt ist.
Inwiefern ihm hieraus noch weitere Verstöße gegen geltendes Recht zur Last gelegt werden müssen, sollte ebenfalls geprüft werden (§ 331 I, II StGB).
Hochachtungsvoll
Henry Hafenmayer
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