Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung

 

Im folgenden wird Ihnen eine juristische Ausarbeitung zur Verfügung gestellt die Sie zur Abwendung der Strafvollstreckung einreichen können. In der unten bereitgestellten PDF sind noch zusätzliche Ausfüllhinweise enthalten. Beachten Sie bitte daß einzelne Passagen (Beschwerde beim BVerfG eingereicht?) unter Umständen nicht auf Ihren Fall zutreffen. Sprechen Sie den Antrag mit Ihrem Anwalt ab. (Die Fußnoten sind in der PDF aufgeführt)

teile ich folgende Vollstreckungshindernisse (Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, § 458 StPO-BRD) mit, deretwegen die

Unzulässigkeit der Strafvollstreckung

festzustellen und – soweit im Gange – ein Aufschub bzw. eine Unterbrechung der Voll-streckung anzuordnen ist.

Da diese Angelegenheit auch Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht („Verfassungsbeschwerde”) ist, wäre es angebracht, zumindest die Entscheidung darüber abzuwarten.

Die Strafvollstreckung ist unzulässig. Es liegt das Vollstreckungshindernis des fehlenden Bestands und der fehlenden Rechtmäßigkeit des Urteils vor. Das Urteil wurde trotz Vorliegens des fundamentalen Verfahrenshindernisses der unwirksamen unbestimmten, die Tat nicht identifizierenden Anklageschrift erlassen. Eine Tatfeststellung einer „Völkermordleugnung” konnte nicht erfolgen und ist nicht erfolgt.

Der Verstoß gegen die Strafrechtsbestimmtheit ist unmittelbar tatbezogen und so schwerwiegend und folgenschwer, daß man nicht umhin kommt, das Strafurteil und mithin den Vollstreckungstitel als nichtig anzusehen. Eine Tatfeststellung, die nicht geschehen ist, kann keine Grundlage für einen Schuldspruch sein. Ein Schuldspruch ohne Tatfeststellung beruht auf Nichts, ist rechtlich nicht existent, ist nichtig und erzeugt daher keine Rechtskraft. Die Vollstreckung eines nichtigen Vollstreckungstitels ist unzulässig.1

In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Möglichkeit anerkannt, daß eine gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen schwerster Mängel unheilbar nichtig sein kann.2 Die Anerkennung der Gültigkeit der Entscheidung wäre wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für eine Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich, weil die Entscheidung dem Geist einer nach dem Recht orientierten Strafprozeßordnung und wesentlichen Prinzipien einer rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht.3 Der Vollstreckungstitel bzw. das Strafurteil leidet an derart schweren Mängeln, daß es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, ihn als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen. Dies ist u.a. bei Willkür der Fall. Die Mängel des Vollstreckungstitels liegen für einen verständigen Beurteiler offen zutage4: Die Ungesetzlichkeit und Rechtswidrigkeit eines Schuldspruchs ohne Tatfeststellung.

Ein Schuldspruch ohne Tatfeststellung bedeutet einen Verstoß gegen die Grundfesten des Rechts, gegen das Recht in seinem Kern, einen schwersten Verstoß gegen fundamentale Rechtsgrundsätze; einen Verstoß u.a. gegen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG-BRD), Rechtsstaatsprinzip (Art 1 Abs. 3 und Art 20 Abs. 3 GG-BRD, u.a. Rechtsklarheit und Bestimmtheit, Rechtssicherheit, Gerechtigkeit), Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit (§ 1 StGB5, Art 103 Abs. 2 GG-BRD).

Als schwer geltende Verfahrensverstöße wie die nicht richtige Besetzung des Gerichts oder die Verurteilung eines Jugendlichen zu Unrecht von einem Erwachsenengericht nach Erwachsenenstrafrecht gelten noch nicht als Grund für die Annahme der Unwirksamkeit des betreffenden Urteils.6 Im Vergleich mit jenen schon als schwer geltenden Verfahrens-verstößen stellen die hier vorliegenden schwersten Rechtsverstöße eine weitaus gewichtigere Qualität und eine andere Kategorie der Rechtsverletzung dar, die mit einer echten Rechtsordnung unvereinbar ist.

Eine Vollstreckung des o.g. Urteils (bzw. eine Ladung zum Haftantritt oder eine der Vollstreckung des betreffenden Titels dienende Verhaftung) verstößt gegen das Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG-BRD). Geschützt wird durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 die körperliche Bewegungsfreiheit (jeden Ort aufzusuchen und zu verlassen). Eingriffe in die Freiheit der Person stellen Verhaftung und Festnahme, polizeiliche Verwahrung, Durchsuchung und ähnliche Maßnahmen dar. Art 2 Abs 2 Satz 2 GG-BRD beinhaltet die Verpflichtung zu einem fairen Gerichtsverfahren. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG-BRD verstärkt den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3. Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Formvorschriften stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar.7 Bei den besonders sensiblen Grundrechten des Art 2 Abs 2 ist im Einzelfall die Beachtung des Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatzes von zentraler Bedeutung.8 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hier unter schweren Rechtsverstößen nicht beachtet worden. Unter anderem ist nicht beachtet worden, daß es sich hier um eine Beschuldigung für bloße Wortäußerungen handelt.

Das Vollstreckungshindernis des fehlenden Bestands und der fehlenden Rechtmäßigkeit des Urteils liegt vor, indem das Urteil trotz eines unmittelbar tatbezogenen Verfahrenshindernisses, nämlich trotz einer unwirksamen unbestimmten Anklageschrift erging. Da die Anklage hinsichtlich einer „Völkermordleugnung” die Tat nicht identifiziert, ist eine Tatfeststellung nicht möglich und nicht erfolgt. Das Urteil erging ohne Tatfeststellung. Ein Schuldspruch bzw. ein Urteil ohne Tatfeststellung ist nichtig.

Der Verstoß eines Urteils gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs. 3 GG-BRD) ist ein Grund für Wiederaufnahme des Verfahrens, es kann aber stattdessen auch die Unzulässigkeit der Vollstreckung festgestellt werden.9 Der Verstoß eines Urteils gegen das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit (§ 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG-BRD) wiegt ebenso schwer wie eine Doppelbestrafung, wenn – wie hier – eine unwirksame, unmittelbar tatbezogen unbestimmte Anklageschrift vorliegt, die die gesamte Tat im wesentlichen unbestimmt läßt, so daß unklar ist, wie die Tat sei, woraus sie konkret im Ganzen beschaffen und wie sie eingegrenzt ist. Dies wiegt schon deshalb ebenso schwer, da wegen dieser Unbestimmtheit und Unumgrenztheit eine unerkannte Doppelbestrafung vorliegen bzw. geschehen kann. Daher ist ein solch schwerer unmittelbar tatbezogener Verstoß gegen das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit als Vollstreckungshindernis anzusehen.

Der Verstoß gegen das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit ist so schwerwiegend und folgenschwer – er hindert die Tatfeststellung – daß man nicht umhin kommt, das Strafurteil und mithin den Vollstreckungstitel als nichtig anzusehen.

Es steht unter Strafe, jemanden absichtlich oder wissentlich bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses10 (wie unwirksamer unbestimmter Anklageschrift und nichtmöglicher Tatfeststellung) strafrechtlich zu verfolgen (§ 344 StGB-BRD, Verfolgung Unschuldiger. Von Unschuld ist auszugehen, wenn eine Tat wegen ihrer Unbestimmtheit nicht feststellbar ist) bzw. seiner Freiheit zu berauben (§ 239 StGB-BRD, bedingter Vorsatz genügt). Ebenso ist die Strafvollstreckung rechtswidrig. Aus einem Nichturteil und aus einem Urteil ohne Rechtskraft darf nicht vollstreckt werden11 (Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB-BRD). Das ist bei einem Urteil ohne Tatfeststellung der Fall: Es ist nichtig und erzeugt keine Rechtskraft.

Weder in Urteil noch Revisionsbeschluß ist die Problematik der Unbestimmtheit des „Leugnungsgegenstands” geprüft oder behandelt worden.

Eine Tatfeststellung ist nicht möglich. Fehlende Tatfeststellung hindert das Fällen eines Schuldspruchs. Eine unter solchen Umständen vorgehende Strafverfolgung ist rechtswidrig.

Die Anklage ist unbestimmt. Es ist unbestimmt und daher nicht beurteilbar, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte mit dem Begriff „Holocaust” bzw. „Völkermord” gemeint, umfaßt und betroffen seien: welche Maßnahmen, an welchen Orten, mit welchen Mitteln. Nachdem schon die Strafvorschriften keine konkrete Bestimmung des „Holocaust” enthalten, ist unklar, was konkret geleugnet” worden sei. Es ist mit dem Begriff Recht unvereinbar, in der Anklage eine Äußerung wiederzugeben und – ohne Abgleich mit einem konkret und verbindlich bestimmten „Leugnungsgegenstand” davon auszugehen, daß es sich gleichsam selbstverständlich automatisch um eine „Leugnung” handele.

Es wird wegen „Leugnens” angeklagt, ohne daß bestimmt ist, wie die Wahrheit sei.

Es wird nach Belieben entschieden, welche Aussagen bestraft werden sollen und welche nicht.

Weder in Strafvorschrift, noch in Anklageschrift, noch in Urteil, noch in Revisionsbeschluß ist eine konkrete Bestimmung des „Leugnungsgegenstands” „Holocaust” erfolgt. Es ist daher nicht beurteilbar, was konkret geleugnet” worden sei.

Es wird wegen „Leugnens” verurteilt, ohne daß bestimmt ist, wie die Wahrheit sei.

Nach den Denkgesetzen besteht eine „Leugnungstat” aus Leugnungsäußerung und Leugnungsgegenstand (geleugnete Handlung, Bezugstat der Leugnungsäußerung). Ohne Bestimmung des Leugnungsgegenstands kann eine „Leugnung” nicht festgestellt werden.

Die Anklageschrift klagt eine „Leugnung” von „Völkermord” an, ohne anzugeben, welche konkreten Handlungen, Sachverhalte oder Beweise „geleugnet” worden seien, ohne eine Bestimmung und Umgrenzung nach Tatorten, Tatmitteln, Anzahl von Toten, Inhalt von Zeugenaussagen und anderen wesentlichen Merkmalen. Die Anklageschrift läßt mithin den „Leugnungsgegenstand” der mutmaßlichen „Leugnungstat” unbestimmt, d.h. die zur Last gelegte Tat insgesamt ist unbestimmt. Somit liegt eine mangelnde Identifizierung der Tat vor, ein funktioneller Mangel der Anklageschrift,12 der ein Verfahrenshindernis dar-stellt.13 Funktioneller Mangel bedeutet, daß die Anklageschrift ihre Funktion nicht erfüllt; die darin besteht, über den erhobenen Vorwurf zu informieren und den Verfahrensgegenstand zu bezeichnen und zu umgrenzen. Die von der Prozeßordnung intendierte positive oder nega-tive Tatfeststellung ist auf diese Weise nicht möglich (Ausführliche Begründung Ziffer 2).

Ohne Bestimmung des Leugnungsgegenstands kann ein „Leugnen” nicht festgestellt werden. Erstens ist nicht beurteilbar, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte mit dem Begriff „Holocaust” gemeint, umfaßt und betroffen seien. Es kann nicht beurteilt werden, was „geleugnet” worden sei. Zweitens kann nicht festgestellt werden ob und inwiefern eine „Leugnungsäußerung” vorliege. Es kann nicht ersehen werden, ob eine Äußerung dem „erlaubten” Forschungsstand widerspreche oder nicht. Eine Leugnungsfeststellung ist nicht möglich bzw. eine Tatfeststellung ist nicht möglich.

Bei Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses ist das Verfahren seinem jeweiligen Stadium gemäß einzustellen: Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzulehnen. Das dennoch eröffnete – Verfahren ist einzustellen, da eine Anklageschrift mit funktionellem Mangel unwirksam ist, ebenso der betreffende Eröffnungsbeschluß.14 Die Bedeutung dieses Mangels zeigt sich auch darin, daß die Verfahrenseinstellung wegen Fehlens einer unmittelbar tatbezogenen Prozeßvoraussetzung dem Freispruch gleichsteht.15 Eine Tatfeststellung, die nicht geschieht, kann keine Grundlage für einen Schuldspruch sein. Ein ohne Tatfeststellung ergehender Schuldspruch beruht auf Nichts, ist daher nichtig, rechtlich nicht existent und erzeugt keine Rechtskraft.

Eine wirksame Anklageschrift ist eine grundlegende Prozeßvoraussetzung. Deren Fehlen stellt als Verfahrenshindernis einen Einstellungsgrund in jeder Phase des Verfahrens dar, in den Tatsacheninstanzen, in der Revisionsinstanz, im Rahmen der Grundgesetzbeschwerde gemäß § 90 BverfGG-BRD, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens und der Vollstreckung.

Die Anklage der sog. „Holocaustleugnung” verstößt in vielerlei Hinsicht gegen den Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit (§ 1 StGB16, vgl. Art 103 Abs. 2 GG-BRD). Rechtssicherheit17 ist nicht gegeben.

Schon der Tatbestand18 der sog. „Holocaustleugnung” ist hinsichtlich des Leugnungsgegenstands unbestimmt. Laut § 130 Abs. 3 StGB i.V.m. § 6 „Völkerstrafgesetzbuch”-BRD ist es verboten, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 bezeichneten Art zu leugnen. Demnach ist verboten, eine „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene” Handlungsart nach einer allgemeinen, bis zur seelischen Schädigung eines Menschen breitgefächerten, abstrakten Definition von Völkermord zu „leugnen”. Was dies konkret sei, welche Handlungen dies konkret seien, ist nicht bestimmt. Die Strafvorschriften enthalten keine konkreten Merkmale19 zur Bestimmung des „Holocaust”, wie etwa Tötungsmittel oder Tatorte. Somit fehlen die für die Bestimmung des Tatbestands der „Holocaustleugnung” unerläßlichen Merkmale. Es ist nicht bestimmt, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte von dem „Leugnungsverbot” umfaßt sind. Es ist nicht bestimmt, welche konkreten Handlungen „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus”, welche Maßnahmen, an welchen Orten, mit welchen Mitteln, zum Tatbestand der „Holocaustleugnung” zu zählen sind und welche nicht. Es ist nicht erkennbar, welche Äußerungen inhaltlich, z.B. hinsichtlich Tötungsmitteln und Tatorten, unter den Tatbestand der „Holocaustleugnung” fallen und welche nicht. Es wird nach Belieben entschieden, welche Aussagen bestraft werden sollen und welche nicht.

Bei einer „Leugnungstat” müßten der Leugnungsgegenstand („Holocaust”) und seine speziellen Merkmale konkret, exakt, umfassend, eindeutig und allgemeinverbindlich innerhalb einer Quelle bestimmt sein. Das ist nicht der Fall. Ein nicht verbindlich bestimmter Sachverhalt kann nicht geleugnet werden. (Ausführliche substantiierte Begründung → Ziffer 1).

Dem Bürger ist nicht im vorhinein erkennbar, welche Äußerungen konkret inhaltlich als „Holocaustleugnung” bestraft werden und welche nicht. Auch in dieser Hinsicht ist gegen das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit verstoßen.

Die Strafvorschriften geben über konkrete Merkmale des „Holocaust”, wie etwa Tatorte oder Tötungsmittel, bzw. den diesbezüglich „erlaubten” Forschungsstand keinen Aufschluß. Daher sind diese Merkmale keine in der Anklageschrift entbehrlichen und verzichtbaren Einzelheiten des Tatgeschehens, sondern unentbehrlich zur Bestimmung und Abgrenzung des „Leugnungsgegenstands” und damit der zur Last gelegten Tat.

Da auch die Anklageschrift diese Merkmale bzw. den „erlaubten” Forschungsstand über Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” nicht bestimmt, kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden,

1. welche konkreten Handlungen geleugnet worden seien,

2. ob und inwiefern eine mutmaßliche „Leugnungsäußerung” dem „erlaubten” Forschungsstand widerspräche.

Mangels verbindlicher Bestimmung des „Holocaust” kann ein „Leugnen des Holocaust” nicht schlüssig festgestellt werden.

Ohne konkrete Bestimmung desLeugnungsgegenstands” kann ein Leugnungsvorwurf weder geprüft, noch entkräftet, noch widerlegt werden, ist eine sachbezogene Verteidigung nicht möglich. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, er habe den „Holocaust wider besseren Wissens geleugnet”, ohne daß dargelegt wird, welches Wissen er über den „Holocaust” hatte bzw. hätte haben müssen bzw. hätte haben können. Von unbestimmten Tatsachen kann man keine Kenntnis haben.

Die Gewichtigkeit der Unbestimmtheitsproblematik zeigt sich u.a. daran, daß es unter Strafe steht, als Ankläger oder Richter (auch Schöffe) absichtlich oder wissentlich jemanden strafrechtlich zu verfolgen, der wegen eines Verfahrenshindernisses20 (wie unwirksamer unbestimmter Anklageschrift und nichtmöglicher Tatfeststellung) nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, siehe § 344 StGB-BRD, Verfolgung Unschuldiger. Von Unschuld ist auszugehen, wenn eine Tat wegen ihrer Unbestimmtheit nicht feststellbar ist ). Daneben besteht Grund zur Annahme, daß eine Verurteilung ohne Tatfeststellung auf strafbarer Rechtsbeugung beruht (§ 339 StGB). Rechtsbeugende Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist Tathandlung der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB-BRD, bedingter Vorsatz genügt).21

Ebenso ist die Strafvollstreckung rechtswidrig, in prozeß- und in strafrechtlicher Hinsicht. Die Vollstreckung eines nichtigen Vollstreckungstitels ist unzulässig.22 Aus einem Nichturteil und aus einem Urteil ohne Rechtskraft darf nicht vollstreckt werden23 (Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB-BRD). Das ist bei einem Urteil ohne Tatfeststellung der Fall: Es ist nichtig und erzeugt keine Rechtskraft.

In einem Fortsetzen der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung unter weiterem Ignorieren der Unbestimmtheit des „Leugnungsgegenstands” könnte u.U. ein Wissen und Wollen (Vorsatz) der Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise erkannt werden, zumindest ein In-Kauf-Nehmen (bedingter Vorsatz).

Zahllose Personen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Österreich, in der Schweiz, in Frankreich, in Spanien, Griechenland und anderen Ländern sind verurteilt worden, weil sie den „Holocaust”, im Sinne einer systematischen Ermordung von Juden durch das „Dritte Reich”, bestritten oder in Zweifel gezogen haben. Gleichzeitig wird der „Holocaust” für „offenkundig” (d.h. unangefochten) erklärt, mit der Folgerung, daß eine Beweisführung überflüssig sei (§ 244 III StPO-BRD). Der – unter striktem Beweis- und Verteidigungsverbot stehende – Angeklagte erhält weder im Verfahren noch im Urteil eine Antwort auf die in Anträgen gestellte Frage, welche Tatsachen (z.B. Tatorte, Tötungsmittel) es im einzelnen seien, die er angeblich bewußt ignoriere und leugne.24 Eine Bestimmung des „Leugnungsgegenstands” erfolgt auch in den Urteilen nicht.

Wegen „Holocaustleugnung” wird auch verurteilt, wer äußert, der „Holocaust”, im Sinne einer systematischen Ermordung von Juden, sei so wie beschrieben nicht durchführbar, sei nicht bewiesen bzw. angeführte Beweise, wie Fotos, Filme, Zeugenaussagen oder Dokumente, seien ohne Beweiskraft, fingiert oder gefälscht. Oder Schilderungen seien in sich und zueinander widersprüchlich oder mit dem naturwissenschaftlich bzw. technisch Möglichen nicht in Einklang zu bringen. Zahlreiche Rechtsanwälte sind verurteilt worden, weil sie in Verteidigung ihrer Mandanten diesbezügliche Beweisanträge gestellt hatten.Holocaustleugnende” Wissenschaftler werden als „Pseudowissenschaftler” bezeichnet, ihre Bücher und Zeitschriften kommen auf den Index25 und werden vernichtet, d.h. verbrannt. Etliche Angeklagte sind erneut wegen „Holocaustleugnung” angeklagt und verurteilt worden, nachdem sie vor Gericht – in der Absicht, sich zu verteidigen – erklärt hatten, welche Sachverhalte sie dazu bewogen haben, den „Holocaust” zu bestreiten oder in Zweifel zu ziehen.

Die Strafverfolgung der „Holocaustleugnung” bricht die Grundfesten des Rechts, entstellt das Recht in seinem Kern, da die grundlegende Basis jeder echten Rechtsordnung, die Ausübung des Rechts, Tatsachenbehauptungen26 zur Entkräftung einer Beschuldigung zu benennen, unter Strafe gestellt wird. Mit anderen Worten, sie verstößt gegen Willkürverbot 27 und Rechtsstaatsprinzip28.

Bei einer Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob sie nachweislich wahr oder falsch ist (vgl. Verleumdung § 187 StGB). In jedem Fall aber ist eine Tatsachenbehauptung, die zur Verteidigung von Rechten bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, z.B. um eine Beschuldigung zu entkräften, nicht rechtswidrig (vgl. §193 StGB). Eine Ausnahme hiervon ist, wenn aus der Form oder den Umständen (nicht aus dem Inhalt) der Äußerung eine Beleidigung hervorgeht. Nicht strafbar ist somit z.B. das Leugnen einer Tatsache und das Bezeichnen einer Zeugenaussage als unwahr, auch wenn dadurch zugleich eine Beleidigung ausgesprochen wird (so ausdrücklich Dreher/ Tröndle, Kommentar zum StGB, 46. Aufl., München 1993, § 193 Rn 3). Dieser elementare Rechtsgrundsatz wird – wie viele andere – bei der Verfolgung sog. „Holocaustleugner” ignoriert und gebrochen.

Ebenso ist die Strafverfolgung der sog. „Holocaustleugnung” ein mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unvereinbarer rechtswidriger Eingriff in den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. Art 5 Abs. 3 GG-BRD).

Oder wie der Historiker Prof. Ernst Nolte es ausgedrückt hat:

»Die verbreitete Meinung, daß jeder Zweifel an den herrschenden Auffassungen über den ‘Holocaust’ und die sechs Millionen Opfer von vornherein als Zeichen einer bösartigen und menschenverachtenden Gesinnung zu betrachten und möglichst zu verbieten ist, kann angesichts der fundamentalen Bedeutung der Maxime ‘de omnibus dubitandum est’ [an allem ist zu zweifeln] für die Wissenschaft keinesfalls akzeptiert werden, ja sie ist als Anschlag gegen das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit zurückzuweisen.« („Streitpunkte”, Ullstein, Frankfurt a. M. / Berlin 1993, S. 308).

»...bin ich bald zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Schule [dem Revisionismus29] in der etablierten Literatur auf unwissenschaftliche Weise begegnet wurde, nämlich durch bloße Zurückweisung, durch Verdächtigungen der Gesinnung der Autoren und meist schlicht durch Totschweigen.« („Streitpunkte”, a.a.O., S. 9).

»…eine Infragestellung der überlieferten Auffassung, daß die Massenvernichtung in Gaskammern durch zahllose Aussagen und Tatsachen zwingend bewiesen sei und außerhalb jeden Zweifels stehe, muß zulässig sein, oder Wissenschaft ist als solche in diesem Bereich überhaupt nicht zulässig und möglich.« („Der kausale Nexus”, S. 96 f).30

»…die Fragen nach der Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen, der Beweiskraft von Dokumenten, der technischen Möglichkeit bestimmter Vorgänge, der Glaubwürdigkeit von Zahlenangaben, der Gewichtung der Umstände sind nicht nur zulässig, sondern wissenschaftlich unumgänglich, und jeder Versuch, bestimmte Argumente und Beweise durch Totschweigen oder Verbote aus der Welt zu schaffen, muß als illegitim [ungerechtfertigt] gelten („Streitpunkte”, a.a.O., S.309).

»Erst wenn die Regeln der Zeugenvernehmung allgemeine Anwendung gefunden haben und Sachaussagen nicht mehr nach politischen Kriterien bewertet werden, wird für das Bemühen um wissenschaftliche Objektivität in Bezug auf die ,Endlösung’ sicherer Grund gewonnen sein.«31

»…dieser radikale Revisionismus ist weit mehr in Frankreich und in den USA begründet worden als in Deutschland, und es läßt sich nicht bestreiten, daß seine Vorkämpfer sich in der Thematik sehr gut auskennen und Untersuchungen vorgelegt haben, die nach Beherrschung des Quellenmaterials und zumal in der Quellenkritik diejenigen der etablierten Historiker in Deutschland vermutlich übertreffen.« („Streitpunkte”, a.a.O., S. 304).

Die Strafverfolgung der „Holocaustleugnung” kennzeichnet sich als rechtlos, indem Tatsachenbehauptungen32 zur Entkräftung einer Beschuldigung unter Strafe stehen, die Anklage unbestimmt ist, Beweisführung als überflüssig gilt, Gegenbeweis als undenkbar, das Verbrechen als offensichtlich, Verteidigung als rechtsmißbräuchlich, beharrliches Bestreiten als Zeichen von Schuld und Uneinsichtigkeit, der Angeklagte als abscheulich, seine Fürsprecher als der Mitschuld verdächtig, der Verteidiger gefährdet ist und die Verurteilung von Anfang an feststeht.

Im Laufe der folgenden Ausführungen werden Zitate genannt, deren Wiedergabe erforderlich ist, um den Verstoß gegen das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit substantiiert und damit sachlich und in Ausmaß und Gewicht sowie hinsichtlich der Tragweite für die Betroffenen nachvollziehbar darstellen zu können. Die Problematik der Unbestimmtheit wird nach verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet.

1. Unbestimmtheit des Tatbestands

Es ist nicht bestimmt, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte von dem „Leugnungsverbot” umfaßt sind.

Die Strafvorschriften enthalten keine konkreten Merkmale zur Bestimmung des „Holocaust”, wie etwa Tötungsmittel oder Tatorte. Somit fehlen die zur Bestimmung des Tatbestands der „Holocaustleugnung” unerläßlichen Merkmale. Während die äußeren Merkmale der „Leugnungsäußerung” abstrakt anhand von allgemeinen Begriffen wie „öffentlich” oder „in einer Versammlung” hinreichend beschrieben werden können, genügen abstrakte allgemeine Angaben über den „Leugnungsgegenstand” nicht, denn dieser ist nur durch spezielle konkrete Merkmale (wie Tötungsmittel, Tatorte u.a.) hinreichend bestimmt und eingegrenzt. Da der Leugnungsgegenstand „Holocaust” in den Strafvorschriften nicht anhand spezieller konkreter Merkmale bestimmt ist (auch nicht in den Kommentaren), ist es dem Belieben des jeweiligen Strafverfolgers überlassen, welche Äußerungen wegen ihres Inhalts strafverfolgt werden und welche nicht.

§ 130 Abs. 3 StGB-BRD lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Der „Holocaust” ist in § 130 Abs. 3 nicht erwähnt, sondern es wird zur Bezeichnung der Art der nicht zu leugnenden, zu verharmlosenden oder zu billigenden Handlung auf § 6 „Völkerstrafgesetzbuch”-BRD (von 2002) verwiesen, der lediglich eine abstrakte Definition von Völkermord im Allgemeinen enthält:

Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ein Mitglied der Gruppe tötet,

einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb einer Gruppe verhindern sollen,

ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird…”

Es ist nicht bestimmt, welche konkreten „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus” begangenen Handlungen nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden dürften.

Die Strafvorschriften lassen alles offen. Beispielsweise: Fällt es unter „Holocaustleugnung”, wenn bestritten wird, daß ein Mensch getötet wurde? Oder nur, wenn bestritten wird, daß 6 Millionen getötet wurden? Die Schilderung welcher Unterbringungsbedingungen bzw. welcher Behandlung der Konzentrationslager-Insassen fällt unter „Leugnung” bzw. „Verharmlosung”? Fällt darunter ein Hinweis auf die Anweisung33, alles zu tun, um Arbeitsfähigkeit und Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten? Oder ein Hinweis auf deren Umsetzung?34 Oder ein Hinweis auf die Anweisung, gefundene Wertgegenstände von Häftlingen bei der Gefangenen-Eigenverwaltung abzuliefern?35 Oder auf die Einrichtung einer Sozialversicherung36 für die Lagerinsassen? Oder auf Bereitstellung eines Schwimmbeckens37 für Lagerinsassen im KL Auschwitz? Fällt die Billigung einer Bordell-Bereitstellung für Lagerinsassen unter Billigung einer Völkermordhandlung (ggf. seelischer Schaden, vgl. 6 VStGB-BRD)?

In § 6 VStGB-BRD wird als Völkermord unter anderem bezeichnet, wenn „ein Mitglied” einer ethnischen oder religiösen Gruppe in der Absicht getötet oder schwer seelisch geschädigt wird, die betreffende Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB-BRD i.V.m. § 6 VStGB-BRD kann wegen „Völkermord-Leugnung” bestraft werden, wer öffentlich leugnet, daß „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus” – d.h. auch ohne Wissen und Wollen der deutschen Reichsregierung – ein38 Jude von jemandem (auch von einem Nicht-Deutschen) schwer seelisch geschädigt wurde in der Absicht, die Judenheit als ethnische oder religiöse Gruppe zu zerstören (bis zu 5 Jahre Gefängnis).

Nach § 3h des „Verbotsgesetzes” der Republik Österreich wird mit Gefängnis von 1 bis zu 10 Jahren (20 Jahren „bei besonderer Gefährlichkeit”) bestraft, wer öffentlich „den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht”.

Es ist nicht bestimmt, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte unter „Völkermord” oder unter „nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit” gezählt werden.

Auch § 261bis StGB-Schweiz enthält keine Bestimmung des „Holocaust”: »…wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,… wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.«

Mangels verbindlicher Bestimmung (Festlegung) konkreter Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” in den Strafvorschriften kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden, ob und inwiefern die jeweilige Äußerung eines Angeklagten, z.B. bezüglich Tatort, Unterbringungsbedingungen, Vergasungsvorrichtungen, Sonderkommandos, Leichenverbrennungen oder Einsatzgruppen, nicht mit dem „erlaubten” Forschungsstand übereinstimme.

Es kann mangels verbindlicher umfassender Definition des „Holocaust” nicht schlüssig festgestellt werden, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte durch die Äußerung eines Angeklagten betroffen seien und welche er „geleugnet” habe, als er den „Holocaust” in Frage stellte.39

Es ist nicht verbindlich bestimmt, welche konkreten Sachverhalte genannt werden können, ohne wegen sog. „Holocaustleugnung” verfolgt zu werden, und welche nicht.

Die Problematik der Unbestimmtheit erhellt sich aus folgenden Umständen:

Das Ermittlungsverfahren gegen Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer wegen „Holocaustleugnung” wurde im Jahr 2003 eingestellt (StA Stuttgart – 4 Js 75185/02), wegen nicht genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 II StPO). In Widerspruch zu anderen Veröffentlichungen hatte Fritjof Meyer in dem Artikel „Die Zahl der Opfer von Auschwitz, Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde“ in der Zeitschrift „Osteuropa“ vom Mai 2002 (S. 631-641) ausgeführt, daß der „Genozid” nicht im Konzentrationslager stattgefunden hätte, sondern „wahrscheinlich” in zwei „Bauernhäusern außerhalb des Lagers”.

Auch Dr. Martin Broszat vom bundeseigenen Institut für Zeitgeschichte in München, dessen Leiter er später wurde, wurde für seine ÄußerungWeder in Dachau, noch in Bergen-Belsen, noch in Buchenwald sind Juden oder andere Häftlinge vergast worden“ (sein Leserbrief in: „Die Zeit”, 19.8.1960, S.16) nicht angeklagt. Ebensowenig wie Simon Wiesenthal für „Es ist wahr, daß es keine Vernichtungslager auf deutschem Boden gab…” (sein Leserbrief in „Stars and Stripes”, 24.1.1993). Oder Olga Wormser-Migot, die in ihrer Doktorarbeit über „Das Nazi-Konzentrationslager-System, 1933-1945” 40 schrieb, daß das Lager Auschwitz I ohne Gaskammer gewesen sei. Ähnliche Äußerungen anderer wurden bestraft. Anderen Veröffentlichungen widersprechend äußerte der Historiker Hans Mommsen unangeklagt, der „Holocaust“ sei „keinem Führerbefehl entsprungen“ (Süddeutsche Zeitung, 25.10.2010, S.16). Ebenso Prof. Yehuda Bauer: »Die Öffentlichkeit wiederholt immer wieder die dumme Geschichte, am Wannsee sei die Vernichtung der Juden beschlossen worden.« zitiert in „Canadian Jewish News”, 20.1.1982, S.8; (bezügl. sog. „Wannsee-Protokoll”, 1942).

Fritjof Meyer schreibt in o.g. Artikel der Zeitschrift „Osteuropa” unangeklagt, daß es „wahrscheinlich 356 000 im Gas Ermordete” in Auschwitz gegeben habe, eine Zahl, die er aus Berechnungen schließt, die auf der geschätzten Gesamtzahl der nach Auschwitz transportierten Menschen beruhen sowie auf „der zum Teil geschätzten Krematoriumskapazität”. Andere wurden verurteilt, weil sie 4 Millionen Vergasungen in Auschwitz (oder 6 Millionen insgesamt) in Zweifel gezogen hatten. Es ist nicht bestimmt, welche Opferzahlen ohne Gefahr einer Bestrafung genannt werden können und unterhalb welcher Zahl mit einer Bestrafung zu rechnen ist.41

Fritjof Meyer wurde auch für folgende Äußerung in der Zeitschrift „Sezession”, Heft 17, April 2007 nicht angeklagt, ebensowenig wie die von ihm genannten Personen für deren Äußerungen:

Bis in die Gegenwart hat sich über Dimension und wichtige Details des Verbrechens vor allem in Auschwitz die letzte Klarheit nicht finden lassen. Neben der fortgesetzten Multiplikation der Opferzahlen gibt es auch ein seltsames Diminutiv [Verkleinerungsform eines Wortes], etwa bei Rita Sereny, die Auschwitz gar nicht für ein Vernichtungslager hält, oder Daniel Goldhagen, der den Gasmord als ,epiphenomenal’ im Holocaust, als nebensächlich einstuft. Dokumente sind rar, ebenso zuverlässige Zeugen.”

Ähnliche Äußerungen anderer wurden bestraft.

Daß die Unbestimmtheit des Leugnungsgegenstands bei der „Holocaustleugnung” eine keineswegs unbekannte Problematik ist, zeigt sich am Beispiel des Vorsitzenden Richters am LG i.R. Günter Bertram, der in der „Neuen Juristischen Wochenschrift” (NJW) 2005, 1476 ff auf Folgendes hinwies: In Bezug auf die Opferzahlen „kann nichts anderes gelten als sonst in der Wissenschaft: Die Grenzen der Erkenntnis liegen nie fest, auch nicht bezüglich der Opferzahlen in Auschwitz, die im Laufe der Zeit ganz offiziell von etwa vier Millionen auf eine Million korrigiert worden sind…“ Bertram verwies auf den Artikel des Spiegel-Redakteurs Fritjof Meyer „Die Zahl der Opfer von Auschwitz, Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde“ in der Zeitschrift „Osteuropa“ 5/2002 vom Mai 2002 (Seiten 631-641), „der auf eine halbe Million Opfer in diesem Vernichtungslager“ komme. Bertram stellte darauf die Frage: „Wer kann hier verbindlich einen Randbereich bestimmen, wer die Grenzen des Gesicherten abstecken?“

Es ist inhaltlich nicht verbindlich bestimmt, welche Äußerungen als „Holocaustleugnung” bestraft werden und welche nicht. Dies ist der willkürlichen Ansicht von Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine solche Unklarheit und Rechtsunsicherheit ist im Strafrecht untragbar.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit, § 1 StGB, vgl. Art. 103 Abs. 2 GG-BRD). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind dabei so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich – mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – durch Auslegung ermitteln lassen. Durch das Gebot der Gesetzes- bzw. Strafrechtsbestimmtheit soll gewährleistet werden, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.42

Dies ist nicht gegeben.

Formulierungen wie während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an den europäischen Juden begangener Völkermord”, Völkermord an den Juden während des Dritten Reichesoder Holocaust als millionenfacher Judenmord in den Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager genügen nicht, da dadurch die nicht zu „leugnenden” Handlungen (Leugnungsgegenstand) nicht hinreichend bestimmt und umgrenzt sind.

Fällt unter „Leugnung des Holocaust” das „Leugnen” von Vergasungen im Konzentrationslager Auschwitz oder das „Leugnen” von Vergasungen in nahegelegenen Bauernhäusern (vgl. Fritjof Meyer a.a.O.)? Das „Leugnen” welcher Standorte von Gaskammern fällt unter „Leugnung des Holocaust”? Fällt das „Leugnen” von Vergasungen in Dachau darunter, in Bergen-Belsen, in Buchenwald, in Treblinka…? Fällt das „Leugnen” von Gaskammern in Mettenheim (bei Mühldorf am Inn) darunter? Fällt darunter das „Leugnen” von 6 Millionen Toten (vgl. „Der Spiegel” vom 24.4.201743), von 4 Millionen (frühere Gedenktafel in Auschwitz), von 1,5 Millionen (Gedenktafel in Auschwitz seit 1992), von 26 Millionen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.9.1992), von 356 000 (vgl. Fritjof Meyer a.a.O.44), von 29 980 (vgl. Yehuda Bauer45), oder von einem (vgl. § 6 VStGB-BRD)?

Fällt darunter das „Leugnen” von Vergasungen von je 1000 Personen gleichzeitig pro Kammer von 10 m x 4 m Größe und 1,72 m Höhe im KL Auschwitz (vgl. Aussage von S. Bendel im Strafprozeß gegen Tesch/Weinbacher wegen Zyklon B – Lieferungen, 1946)? Fällt darunter das „Leugnen” von Vergasungen von je 700-800 Personen gleichzeitig pro Kammer von 25 m² bzw. 45 m³ Größe im KL Belzec (vgl. „Gerstein-Bericht”, in „NS-Vernichtungslager im Spiegel deutscher Strafprozesse”, dtv-Dokumente Band 2904, S. 61 ff)? Fällt darunter das „Leugnen” von Tötungen mittels Diesel-Abgasen (vgl. „NS-Vernichtungslager…” a.a.O., S. 133, 135)? Fällt darunter das „Leugnen” von Tötungen mittels heißem Dampf oder mittels Herauspumpen der Luft aus den Kammern mit Hilfe spezieller Absaugvorrichtungen (vgl. Wassilij Grossmann, „Die Hölle von Treblinka”, Moskau 1946)? Fällt darunter das „Leugnen” von Tötungen mittels unter 5000 Volt Starkstrom stehenden Metallplatten (vgl. Simon Wiesenthal, „Der neue Weg” Nr. 19/20, 1946)? Fällt darunter das „Leugnen” von Massenverbrennungen lebender Kleinkinder in Auschwitz, mittels Lastwägen in Gruben mit riesigen Flammen geschüttet, und lebender Erwachsener, die nicht – wie Elie Wiesel – dem Schicksal entgehen konnten, „stundenlang in den Flammen dahinzuvegetieren” (vgl. Aussage von Elie Wiesel, sein Buch „La Nuit”, 1958, S.57 ff)? Fällt darunter das „Leugnen” der Erschießung von ca. 4.350 Polen bei Smolensk (vgl. Nordwest-Nachrichten, 4.1.1946, „So war Katyn. Massenmord als Naziverbrechen in Polen aufgedeckt”), für die deutsche Offiziere 1946 in Leningrad verurteilt und gehängt wurden? Fällt darunter das „Leugnen” von Tötungen an 100.000-300.000 Juden bei Kiew („Babi Jar”), deren Masseneingrabung, „selbst als sie noch lebten…der Boden bewegte sich in Wellen”,46 späterer Wiederausgrabung und spurloser Beseitigung, u.a. durch Verbrennen in Stapeln von je 2.500-3.000 Leichen47?

Fällt darunter das „Leugnen” des „Zusammentreffens”, des Lesens übereinstimmender Gedanken” („consensus-mind reading”) durch eine weit ausgreifende Bürokratie, ihrer Ausführung, „ohne Plan”, „ohne Budget”, eins nach dem anderen, des „nicht im voraus geplanten, nicht zentral durch ein Amt organisierten” Prozesses der Vernichtung (vgl. Raul Hilberg, „Newsday”, New York, 23.2.1983, S.II/3. Autor von „Die Vernichtung der europäischen Juden”, Frankfurt/M. 1997)?

Fällt darunter das „Leugnen” des Beförderns von Leichen in Öfen hinein mittels eines Förderbands aus Eisen im KL Buchenwald (vgl. Georges Henocque, „Die Hölle der Bestie”, Paris 1947)? Fällt darunter das „Leugnen” der Beseitigung durch Zyklon B (Blausäure) grünlich48 oder blau49 verfärbter Leichen? Fällt darunter das „Leugnen” der Verbrennung von bis zu acht Leichen auf einmal in den Kremierungsmuffeln des KL Auschwitz-Birkenau oder das „Leugnen” von Kremierungen z.T. ohne Brennstoff, „da die fetten Körper dank der Freisetzung des Körperfettes von selber brannten”?50 Fällt darunter das „Leugnen” des fast vollständigen Verbrennens von 1000 Leichen in einer (8 m x 2 m großen) Grube innerhalb einer halben Stunde in Auschwitz (vgl. Interview-Aussage von Jehoshua Rosenblum)? Fällt darunter das „Leugnen” von Verbrennungen in Gruben unter Übergießen der Leichen mit Leichenfett, das sich am Grubenrand sammelte (vgl. Aussage von Filip Müller im „Frankfurter Auschwitz-Prozeß”, Hermann Langbein, Der Auschwitz-Prozeß, Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt/Main 1965, Bd. 1, S. 88f.)? Fällt darunter das „Leugnen” der Herstellung von „Schrumpfköpfen”, von „Lampenschirmen aus Menschenhaut” (vgl. Strafprozeß gegen Ilse Koch) oder von „Seife aus Menschenfett” (vgl. Simon Wiesenthal, „Der neue Weg”, Wien, Nr. 15/16, 17/18. Daily Telegraph, 25.4.1990)?

Fällt darunter das „Leugnen” von Handlungen, die in dem unter schwerster Folter zustande gekommenen51 „Geständnis” des Lagerkommandanten von Auschwitz Rudolf Höß beschrieben sind?

Gehört zum „Leugnungsgegenstand” die Internierung von Juden als ausreiseverweigernde Vertreter fremder Interessen bzw. Zugehörige einer feindlichen Kriegspartei? 52 Oder der Vergleich mit der Internierung ausgewanderter Deutscher in den USA? Gehört die kriegsbedingte Abmagerung von Lagerinsassen zum „Leugnungsgegenstand”? Die kriegsbedingte Häufung von Todesfällen in Konzentrationslagern wegen Fleckfieber oder Typhus? Die Verbrennung von Toten in Krematorien? Gehört die Erschießung jüdischer und nichtjüdischer Partisanen nach Kriegsrecht zum „Leugnungsgegenstand”? Oder ihre Identifizierung als Erschießung nach Kriegsrecht?

Dies und anderes lassen die Strafvorschriften unbestimmt.

Um den Tatbestand einerLeugnung des Holocaustund seine speziellen Merkmale (d.h. konkrete Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust”) zu bestimmen, müßten frühere und/oder aktuelle Feststellungen zum „Holocaust” konkret, exakt, umfassend, eindeutig und allgemeinverbindlich innerhalb einer Quelle angegeben sein. Um den Tatbestand einer „Holocaust”- bzw. Völkermordleugnung zu bestimmen, sind Feststellungen über Tatorte (konkrete Bezeichnung von Konzentrationslagern bzw. anderen Orten) anzugeben, über Handlungen, Maßnahmen, Anzahl der von den Maßnahmen Betroffenen, Tötungsmittel (Waffen, GaskammerAusstattung und -Funktionsweise, verwendetes Gas und dessen Wirkung, u.a.), Anzahl von Toten, Tatzeiträume, Täter, Schäden, Leichen und Spuren, Feststellungen über Zeugenaussagen, Dokumente und sonstige Beweismittel, ebenso Feststellungen über eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vorgelegene Absicht (§ 130 III StGB-BRD i.V.m. § 6 VStGB-BRD), die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören, Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle.

Diese speziellen Merkmale müßten in den Strafvorschriften zur „Holocaustleugnung” oder in einem Sonderkommentar angegeben sein.

Der pauschale Hinweis auf stattgefundene Prozesse genügt dem Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit nicht, wie aus folgenden Passagen aus dem „Nürnberger Urteil” und dem Urteil des Frankfurter Auschwitz-Prozesses ersichtlich ist:

Im sog. „Nürnberger Urteil” ist zum Thema Vergasungen angeführt:

»In einer Anzahl von Konzentrationslagern wurden zur Massenvernichtung der Insassen Gaskammern mit Öfen zum Verbrennen der Leichen eingerichtet. Von diesen wurden einige tatsächlich zur Ausrottung der Juden als Teil der »Endlösung« des jüdischen Problems verwendet. Die Mehrzahl der nichtjüdischen Insassen wurde zu körperlicher Arbeit verwendet, obwohl die Bedingungen, unter denen sie arbeiteten, körperliche Arbeit und Tod fast gleichsetzten. Diejenigen Insassen, die erkrankten und nicht mehr arbeitsfähig waren, wurden entweder in den Gaskammern ermordet oder in besondere Krankenhäuser überführt, wo ihnen völlig unzureichende ärztliche Behandlung zuteil wurde, wo sie womöglich noch schlechtere Nahrung erhielten als die arbeitenden Insassen, und wo sie dem Tode überliefert wurden.« (Der Nürnberger Prozeß, Band I: Urteil, Seite 189 ff, 263)

Im Urteil des sog. Frankfurter Auschwitz-Prozesses (LG Frankfurt/Main – 4 Ks 2/63) heißt es:

»…dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die Leichen der Opfer, Obduktionsprotokolle, Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich.” (Blatt 595 a-54, S. 434) „…Das Gericht war somit bei der Aufklärung der von den Angeklagten begangenen Verbrechen fast ausschließlich auf Zeugenaussagen angewiesen. …Hinzu kommt, daß kaum Zeugen vorhanden waren, die als neutrale Beobachter die Vorfälle im KZ Auschwitz miterlebt haben.« (Blatt 595 a-52, S. 432)

Ohnehin wäre es dem Bürger, dem Angeklagten und auch dem Strafverteidiger nicht zumutbar, alle Urteile, die mit dem sog. „Holocaust” zu tun haben, nach allgemeinverbindlichen (!) tatsächlichen Feststellungen über den „Holocaust” und somit nach dem „Tatbestand der Holocaustleugnung” zu durchsuchen, um zu mutmaßen, welche Äußerungen hierzu strafverfolgt werden und welche nicht.

D er Hinweis auf „Offenkundigkeit des Holocaust” genügt dem Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit nicht. Offenkundigkeit setzt die Bestimmtheit des betreffenden Sachverhalts voraus, sie ersetzt sie nicht.

Auch Sachverhaltsbeschreibungen in Zeitungen, Büchern und Fernsehfilmbeiträgen oder der pauschale Hinweis darauf können dem Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit nicht genügen.

In Hinblick auf die uneinheitlichen Sachverhalts- und Beweismittelbeschreibungen in Zeitungen, Büchern u.a. ist beispielsweise auf die Äußerungen von Historikern wie Jacques Baynac, Prof. Ernst Nolte und Prof. Michel de Bouärd hinzuweisen, die zeigen, daß im Strafprozeß bezüglich Offenkundigkeit des „Holocaust” ein Erörterungsbedarf besteht:

Jacques Baynac äußerte, man könne für das Vorhandensein von „Nazi-Gaskammern“ nur das „Fehlen von Dokumenten, Spuren und sonstiger materieller Beweise” feststellen. Le Nouveau Quotidien de Lausanne, Schweiz, 2. September 1996, Seite 16, 3. September 1996, Seite 14.

Die Zeugenaussagen beruhen zum weitaus größten Teil auf Hörensagen und bloßen Vermutungen; die Berichte der wenigen Augenzeugen widersprechen einander zum Teil und erwecken Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit.” Ernst Nolte hinsichtlich „Holocaust”, „Der kausale Nexus”, Herbig, München 2002, Seite 96 f.

Die Akte der Geschichte des Systems der deutschen Konzentrationslager, sei „faul”, sei „durchsetzt“ von „einer Unmenge von frei erfundenen Geschichten, sturen Wiederholungen von Unwahrheiten… von Vermengungen und Verallgemeinerungen“. Michel de Bouärd (Geschichtsprofessor und Dekan der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Caen, Normandie), Ouest-France vom 2.-3. August 1986, Seite 6.

Die Quellen zum Studium der Gaskammern sind selten und unzuverlässig zugleich.” Arno Mayer, Professor für europäische Zeitgeschichte an der Princeton Universität, „The Final Solution in History” („Die Endlösung in der Geschichte”), New York 1988, Pantheon Books, Seite 362.

Die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands und andere unmittelbar beweiserhebliche Tatsachen können niemals allgemeinkundig sein” (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung der BRD, München, 45. Auflage 2001, § 244 Rn 51).

Oft heißt es in Anklagen und Urteilen, „der Völkermord an den Juden” sei „als geschichtliche Tatsache in § 130 Abs. 3 StGB tatbestandlich vorausgesetzt”. Eine sog. „Tatbestandliche Voraussetzung” macht die Bestimmtheit des Tatbestands weder entbehrlich noch kann sie sie ersetzen.

Der Begriff Voraussetzen hat zwei Bedeutungen: 1. etwas als Bedingung setzen, 2. etwas von vorneherein als gegeben setzen. Ein Straftatbestand setzt die Bedingungen für die Strafbarkeit fest; das sind die Tatbestandsvoraussetzungen. Die sog. „Tatbestandliche Voraussetzung“, ein für Holocaustleugnungsprozesse erdachtes Konstrukt, bedeutet, daß das Vorliegen bedingender Voraussetzungen eines Tatbestandes von vorneherein als gegeben gesetzt wird, wodurch eine Beweisführung unstatthaft sei. Das heißt, ein Straftatbestand wird insoweit von vorneherein als erfüllt betrachtet. Im Ergebnis bedeutet die sog. „Tatbestandliche Voraussetzung”, daß der unbestimmte Tatbestand der „Holocaustleugnung” als von vorneherein erfüllt zu gelten habe. Auf den Punkt gebracht: Der Weg für die Verurteilung jeder beliebigen kritischen Äußerung ist eröffnet. Jede gewünschte Verurteilung steht bereits fest. Ein solches Konstrukt ist nicht nur mit dem Willkürverbot unvereinbar. Es hat mit Recht oder Rechtsfindung nicht das Geringste zu tun.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß der Begriff der Handlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB-BRD nicht als unbestimmter Rechtsbegriff oder als Generalklausel aufgefaßt werden kann und damit dem richterlichen Ermessen unterläge. Es unterliegt nicht dem Ermessen eines Richters, zu beurteilen, was zum Tatbestand einer Strafvorschrift gehört und was nicht. Denn der Tatbestand einer Strafvorschrift muß gemäß des Prinzips der Strafrechtsbestimmtheit in der Strafvorschrift bestimmt sein. Ein Ermessen ist dem Richter im Strafrecht eingeräumt zur Feststellung von Gegebenheiten wie des Verlöbnisses des Angeklagten, des Teilnahmeverdachts des Zeugen, der Befangenheit des Sachverständigen oder des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungsverhandlung53, jedoch nicht zur Bestimmung des Tatbestands einer Strafvorschrift. Generalklauseln und unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind zwar „dem Gesetzgeber auch im Strafrecht nicht von vornherein verfassungsrechtlich verwehrt”.54 Zur Bestimmung des „Leugnungsgegenstands” der „Völkermordleugnung” ist jedoch die Angabe von konkreten Handlungen und Sachverhalten erforderlich, wie Tatorte, Maßnahmen, Tötungsmittel, Anzahl von Toten, Tatzeiträume, Täter, Leichen, Spuren, Zeugenaussagen, Dokumente, sonstige Beweismittel, desweiteren Beschlüsse, Pläne, Befehle… Es sind mithin tatsächliche Angaben erforderlich und keine Wertungen. Daher ist Handlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB-BRD (ein tatsachenausfüllungsbedürftiger Begriff) kein wertausfüllungsbedürftiger Begriff.

Aus diesen Gründen kann Handlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB-BRD nicht als unbestimmter Rechts-begriff aufgefaßt werden, der dem richterlichen Ermessen unterläge. Es unterliegt nicht dem richterlichen Ermessen, zu bestimmen, welche konkreten Handlungen „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus”, welche Maßnahmen, an welchen Orten, mit welchen Mitteln, zum Tatbestand der „Holocaustleugnung” zu zählen sind und welche nicht.

(Am Rande bemerkt: Selbst wenn zur Tatbestandsbestimmung richterliches Ermessen in Frage käme, dann müßte in der Hauptverhandlung eine umfassende Bestimmung der Merkmale des „Holocaust” erfolgen. Dies wird allerdings unterlassen. Ohne hinreichende Erörterung und Begründung ist eine Ermessensentscheidung lückenhaft, nicht nachprüfbar und daher bereits aus diesem Grund fehlerhaft und rechtswidrig.)

Ohne allgemeinverbindliche Bestimmung des Tatbestands der „Holocaustleugnung” und seiner Merkmale, d.h. der konkreten Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust”, ist eine schlüssige Feststellung, es läge eine „Leugnung des Holocaust” vor, nicht möglich.

Der „erlaubte” Forschungsstand über den „Holocaust” ist unbestimmt. Es kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden,

1. welche konkreten Handlungen und Sachverhalte mit dem Begriff „Holocaust” gemeint, umfaßt und betroffen seien.

2. ob und inwiefern eine mutmaßliche „Leugnungsäußerung” z.B. bezüglich Tatort, Unter-bringungsbedingungen, Vergasungsvorrichtungen, Leichenverbrennungen, Sonderkommandos oder Einsatzgruppen, mit dem „erlaubten” Forschungsstand übereinstimme oder nicht.

Daher konnte und kann zum Beispiel weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden, ob und inwiefern die Tatsachenbehauptungen des Chemikers Germar Rudolf in seinem Buch „Vorlesungen über den Holocaust” 55, für das er 2007 zu 2 ½ Jahren Gefängnis verurteilt wurde56, mit dem „erlaubten” Forschungsstand (z.B. in Hinblick auf Tatorte oder Tötungsmittel) übereinstimmen oder nicht. Beispielsweise:

– Daß sich an den Wänden der als Menschengaskammern bezeichneten Räume von Auschwitz und Birkenau keine interpretierbaren Reste von Cyanid (bzw. Blausäure bzw. Zyklon B) befänden. Daß bei Richtigkeit der Zeugenaussagen dort noch heute Cyanidreste in ähnlicher Größenordnung zu finden sein müßten wie in den Entlausungskammern für Kleidung und Matratzen. Daß ein polnisches Gutachten von 1994 hierüber deshalb zu anderen Ergebnissen gekommen sei, weil die Forscher ihre Gemäuerproben mit einer Analysenmethode untersucht hätten, die nicht in der Lage sei, stabile Eisencyanidverbindungen vom Typ Eisenblau nachzuweisen. Daß dieselben Forscher einige Jahre zuvor bereits eine erste Probenreihe anlysiert hätten, deren Daten nicht veröffentlicht werden sollten, sondern nur durch eine Indiskretion 1991 an die Öffentlichkeit gelangt seien. Daß in diesem Gutachten57 für eine Veröffentlichung anscheinend zu viel Cyanid in den Proben aus den Entlausungskammern (für Textilien) festgestellt worden sei und praktisch nichts in jenen aus den (als Menschengaskammern bezeichneten) Leichenkellern. (Vorlesungen S. 245-248).

– Daß der in den US-Medien wiederholt als führender Hinrichtungsexperte bezeichnete Fred A. Leuchter Jr. in seinem später als „Leuchter-Bericht” bekannt gewordenen Gutachten festgestellt habe: »Nach Durchsicht des gesamten Materials und nach Inspektion aller Lokalitäten in Auschwitz, Birkenau und Majdanek findet ihr Autor das Beweismaterial überwältigend. Es gab keine Exekutions-Gaskammern an irgendeiner dieser Örtlichkeiten. Es ist die beste Ingenieursmeinung des Autors, daß die angeblichen Gaskammern der inspizierten Orte weder damals als Exekutionskammern benutzt worden sein konnten, noch heute als solche benutzt werden oder ernsthaft für solche Funktionen in Betracht gezogen werden können58 Daß Leuchter unter anderem angeführt habe, es habe in den so bezeichneten Vergasungsräumen keine gasdichten Türen gegeben sowie keine Lüftungsanlagen zur Abführung des Giftes; die Kapazität der Krematorien sei viel zu klein gewesen und andere technische Argumente. (Vorlesungen S. 94-96).

– Daß die Ingenieure Nowak und Rademacher nachgewiesen hätten, daß die aus Holzbrettern gefertigten so bezeichneten „gasdichten” Türen in Auschwitz nicht gasdicht im technischen Sinne sein könnten, die Bretter nicht dicht abschlössen, die Beschläge mit Bolzen durch das Holz hindurch befestigt wären, die Filzdichtungen jede Menge Gas durchlassen würden. Daß eine normale Gefängnistüre aus Stahl das Mindeste sei, was man für einen Massenhinrichtungsraum erwarten würde. Daß eine provisorisch gasdicht gemachte einfache Holztüre, wie man sie in Auschwitz gefunden habe, dem Druck von Hunderten von Menschen nicht standgehalten hätte. (Vorlesungen S. 279-282).

– Daß die in Auschwitz als authentisch gezeigte Gaskammer eine Rekonstruktion sei. Daß David Cole 1994 eine Video-Dokumentation über Auschwitz gedreht habe, darin gezeigt habe, wie eine Museumsführerin ihm und anderen Besuchern eine Gaskammer als authentisch vorgeführt habe, und wie im anschließenden Interview der damalige Leiter des Museums Dr. Franciszek Piper vor laufender Kamera, mit Widersprüchen konfrontiert, zugegeben habe, daß die den Touristen gezeigte Gaskammer nicht authentisch sei. (Vorlesungen S. 266 f). Daß der französische Journalist Eric Conan von „Fälschungen” gesprochen habe. Daß laut ihm in den 1950er und 60er Jahren mehrere große Gebäude des Lagers Auschwitz, die verschwunden oder zweckentfremdet waren, mit großen Fehlern umgebaut und als authentisch vorgeführt worden seien. Daß Gaskammern zur Entlausung als Gaskammern zur Menschentötung gezeigt worden seien. Daß 1948 bei der Schaffung des Museums das Krematorium I in den angenommenen (vermuteten) Originalzustand umgestaltet worden sei. Daß dort alles falsch sei, die Abmessungen der Gaskammer, die Lage der Türen, die Öffnungen für das Einwerfen des Zyklon B, die Öfen, die neu aufgebaut worden seien, die Höhe des Schornsteins. Daß Eric Conan dies dann so kommentiert habe: „Für den Augenblick bleibt das, wie es ist, und den Besuchern wird nichts gesagt. Das ist zu kompliziert. Man wird später weiter sehen.” 59 (Vorlesungen S. 152 f).

– Daß ein privater Leserbrief des ehemaligen US-Soldaten Stephen F. Pinter am 14.6.1959 in der US-Zeitung „Our Sunday Visitor” unter der Überschrift “Deutsche Greuel” veröffentlicht worden sei (S. 15): „Ich war nach dem Krieg 17 Monate lang in Dachau als Anwalt des US-Kriegsministeriums und kann feststellen, daß es in Dachau keine Gaskammern gegeben hat.” (Vorlesungen S. 81).

Daß die Zeitschrift Common Sense (New Jersey, USA) am 1. Juni 1962 auf S. 2 einen Artikel unter der Überschrift “The False Gas Chamber” (die falsche Gaskammer) abgedruckt habe: „Das Lager [Dachau] mußte eine Gaskammer haben. Da aber keine existierte, beschloß man vorzugeben, daß der Duschraum eine war. Hauptmann Strauss (U.S. Armee) und seine Gefangenen machten sich an die Arbeit. Zuvor hatte der Raum Steinfliesen bis zu einer Höhe von 1,20 m. Ähnliche Steinfliesen wurden dem Trockenraum von nebenan entnommen und über jene im Duschraum gesetzt; eine neue, tiefere Decke mit eingelassenen Eisentrichtern (den Gaseinlässen) wurde über dieser zweiten Reihe von Steinfliesen eingezogen.” (Vorlesungen S. 78).

– Daß laut Pat Buchanan „in Treblinka unmöglich 850.000 Juden durch Dieselabgase in Gaskammern getötet worden sein” könnten. Daß das Problem sei: Dieselmotoren gäben „nicht genügend Kohlenmonoxid ab, um irgend jemanden damit zu töten”. 60 (Vorlesungen S. 107).

Daß 1974 britische Unfallstatistiken mit untertage eingesetzten Dieselmotoren analysiert worden seien mit dem folgenden Ergebnis: „Eine Untersuchung aller Unfallstatistiken hat ergeben, daß keine Person jemals einen Schaden erlitt, weder zeitweise noch dauerhaft, der direkt durch ein Einatmen giftiger Bestandteile verursacht worden wäre, die aus Abgasen von mit Dieselmotoren betriebenen Fahrzeugen stammten.” (Germar Rudolf zitiert: S. Gilbert, „The Use of Diesel Engines Underground in British Coal Mines”, The Mining Engineer, GB, Juni 1974, S. 403). (Vorl. S. 290).

Daß „eine Anzahl von Studien über die menschliche Reaktion auf den Einfluß von Dieselabgasen die Erfahrungen von Dieselbusfahrern, Diesellokführern sowie Erz- und Nichterz-Bergleuten einschließen, die untertage mit Dieselanlagen arbeiteten. Es gibt mehr als 20 Gesundheitsstudien über Arbeitnehmer, die Dieselabgasen ausgesetzt waren. Eine sorgfältige Analyse dieser Studien hat ergeben, daß keine signifikanten Gesundheitsrisiken mit dem Einfluß von Dieselabgasen in Verbindung gebracht werden.” (Germar Rudolf zitiert: Dennis S. Lachtman, „Diesel Exhaust-Health Effects”, Mining Congress Journal, Januar 1981, S. 40). (Vorlesungen S. 290).

Daß Dieselmotoren mit einem Überschuß an Luft arbeiten und die Abgase eines Dieselmotors entsprechend reich an Sauerstoff und arm an dem giftigen Kohlenmonoxid seien. Daß das schlechte Ansehen des Dieselmotors darauf beruhe, daß er raucht und stinkt, weil Dieselkraftstoff bei hoher Motorlast nur unvollständig verbrenne. Das habe aber mit dem Kohlenmonoxidgehalt nichts zu tun. (Vorlesungen S. 288-289).

– Daß im Gebiet von Babi Yar und Treblinka die erwarteten Spuren von Massengräbern nicht gefunden worden seien, auch nicht durch Prüfung der betreffenden damaligen zeitnahen Luftbilder (aus Flugzeugen fotografiert). „...eine Auswertung der zahlreichen Luftaufnahmen in unseren Tagen führte denn anscheinend auch zu dem Ergebnis, daß im Gegensatz zu den deutlich sichtbaren umfangreichen Massengräbern des NKVD61 von Bykovnia (Bykivnia), Darncia und Bielhorodka und im Gegensatz zu den deutlich sichtbaren Massengräbern von Katyn62 […] das Gelände der Schlucht von Babij jar zwi-schen 1939 und 1944, während der deutschen Besetzung, unversehrt geblieben ist.” 63 (S. 330f, 299f).

– Daß die Sowjets während des Nürnberger Prozesses 1946 als Beweisstücke Seife vorlegten mit dem Vorwurf, daß das diesem Produkt zugrunde liegende Fett von massenhaft getöteten Juden stamme,64 und daß die diesbezügliche Anklage vom Nürnberger Tribunal nicht aufrechterhalten worden sei. Daß das Holocaust-Museum in Israel, Yad Vashem, im April 1990 ausgeführt habe, „daß die Nazis während des Zweiten Weltkriegs entgegen allgemeiner Auffassung niemals Seife aus dem Fett ermordeter Juden gemacht haben” („The Daily Telegraph”, 25. April 1990, „Jüdische Seifengeschichte ,war Nazi-Lüge’” (“Jewish Soap tale ‘was Nazi lie’”). (Vorlesungen S. 99 f).65

(In Gegensatz dazu werden weiterhin Anklagen erhoben wegen „Holocaustleugnung” für Äußerungen hinsichtlich aus jüdischen Leichen hergestellter Seife.66)

– Daß der Historiker Prof. Dr. Ernst Nolte in seinen Werken geäußert habe:

»Nicht ausdrücklich erwähnt wurde [während eines Kongresses67], daß es in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit Behauptungen gegeben hatte, wonach die Massentötungen durch Einblasen heißen Dampfes in abgeschlossene Kammern, durch Stromschläge auf riesigen elektrischen Platten oder durch Verwendung von ungelöschtem Kalk vollzogen worden seien. Durch das Stillschweigen wurden Behauptungen wie diese offensichtlich für ebenso unzutreffend erklärt wie das Gerücht von der aus jüdischen Leichen hergestellten Seife, das indessen noch jüngst in Deutschland durch Zeitungsanzeigen eines bekannten Regisseurs wiederaufgegriffen worden ist.[68] Selbst die in den fünfziger Jahren wohl verbreitetste Zeugenaussage, diejenige des Mitgliedes der Bekennenden Kirche und SS-Führers Kurt Gerstein, wird in Dokumentensammlungen ganz orthodoxer Gelehrter nicht mehr aufgenommen.

Und bekanntlich hat Jean-Claude Pressac, der trotz seiner eigenartigen Präzedenzien als seriöser Forscher anerkannt ist, die Zahl der Opfer der Gaskammern in Auschwitz vor kurzem bis auf etwa eine halbe Million herabgesetzt.

Von Einzelkorrekturen dieser Art unterscheiden sich die Behauptungen nicht grundsätzlich, die meines Wissens nur von ,Revisionisten’ vorgebracht worden sind: daß die ersten Geständnisse des Auschwitz-Kommandanten Höß durch Folterungen erzwungen worden seien, daß das von vielen Augenzeugen berichtete Herausschlagen hoher Flammen aus den Schornsteinen der Krematorien auf Sinnestäuschungen beruhen müsse, daß für die Kremierung von täglich bis zu 24.000 Leichen die technischen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, daß die ,Leichenkeller’ in den Krematorien von Lagern, die während der Typhusepidemien jeden Tag etwa 300 ,natürliche’ Todesfälle zu verzeichnen hatten, schlechthin unentbehrlich gewesen seien und mindestens während dieser Perioden nicht für Massentötungen zweckentfremdet werden konnten. […]« 69

»Der Aussage des Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höß, die unzweifelhaft sehr wesentlich zum inneren Zusammenbruch der Angeklagten im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegs-verbrecher beitrug, gingen Folterungen voraus; sie war also nach den Regeln des westlichen Rechtsverständnisses nicht gerichtsverwertbar. Die sogenannten Gerstein-Dokumente weisen so viele Widersprüche auf und schließen so viele objektive Unmöglichkeiten ein, daß sie als wertlos gelten müssen. Die Zeugenaussagen beruhen zum weitaus größten Teil auf Hörensagen und bloßen Vermutungen; die Berichte der wenigen Augenzeugen widersprechen einander zum Teil und erwecken Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit.

Eine sorgfältige Untersuchung durch eine internationale Expertenkommission ist, anders als im Falle Katyn nach der Entdeckung der Massengräber durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1943, nach dem Ende des Krieges nicht erfolgt, und die Verantwortung dafür kommt den sowjetischen und polnischen Kommunisten zu.

Die Veröffentlichung von Fotografien der Krematorien und einiger Kannen mit der Aufschrift ,Zyklon B. Giftgas’ hat keinerlei Beweiswert, da in größeren typhusverseuchten Lagern Krematorien vorhanden sein müssen und da Zyklon B ein bekanntes ,Entwesungsmittel’ ist, das nirgendwo entbehrt werden kann, wo Massen von Menschen unter schlechten sanitären Bedingungen zusammenleben.

[…] eine Infragestellung der überlieferten Auffassung, daß die Massenvernichtung in Gaskammern durch zahllose Aussagen und Tatsachen zwingend bewiesen sei und außerhalb jeden Zweifels stehe, muß zulässig sein, oder Wissenschaft ist als solche in diesem Bereich überhaupt nicht zulässig und möglich.« 70

»Es handelt sich um die Behauptung, aufgrund naturwissenschaftlicher Befunde bzw. technischer Tatbestände habe es Massentötungen durch Vergasung entweder nicht gegeben oder überhaupt nicht geben können, zumindest nicht in dem bisher angenommenen Umfang. Ich spreche hier von den chemischen Untersuchungen bzw. Gutachten zu den Cyanid-Restbeständen in den Entwesungs-kammern einerseits und in den zunächst als ,Leichenhallen’ vorgesehenen Räumen der Krematorien andererseits durch Leuchter, Rudolf und Lüftl sowie nicht zuletzt von den ungemein detaillierten Studien Carlo Mattognos zu scheinbaren Detailfragen wie Verbrennungsdauer, Koksverbrauch und ähnlichem. Gegen die immer wieder vorgebrachte These, daß das naturwissenschaftlich oder technisch Unmögliche nicht stattgefunden haben könne, selbst wenn Hunderte von Geständnissen und Zeugenberichten das Gegenteil sagten, läßt sich im Prinzip nicht argumentieren; […]. Das Eingeständnis ist unumgänglich, daß Geisteswissenschaftler und Ideologiekritiker in dieser Frage nicht mitreden können.« 71 (Vorlesungen S. 139 ff).

Dadurch daß auch Äußerungen über Beweismittel strafverfolgt werden – Äußerungen wie, Fotos, Filme, Zeugenaussagen oder Dokumente seien ohne Beweiskraft, fingiert oder gefälscht – sind Beweismittel ebenfalls Bestandteil des Leugnungsgegenstands geworden. Mangels verbindlicher Bestimmung, welche Gegenstände und Aussagen als gültige Beweise anerkannt werden und welche nicht, kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden, ob eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung dem „erlaubten” Forschungs- bzw. Beweisstand widerspreche oder nicht. Beispielsweise:

DEnric Marco, der bekannte jüdische Verfasser des autobiographischen Berichts „Erinnerungen aus der Hölle”, zugeben habe müssen, daß er nie in dem Konzentrationslager Flossenbürg gewesen sei, nachdem er hunderte von Vorträgen über seine Leidenszeit dort gehalten hatte (Süddeutsche Zeitung vom 12.5.2005).

Daß die von Binjamin Wilkomirski, dessen Name in Wahrheit Bruno Doessekker sei, als Augen-zeugenbericht einer höllischen Kindheit in Auschwitz und Majdanek verfaßte Schrift „Bruchstücke72 als frei erfundene Geschichte entlarvt worden sei.73 Daß Doessekker während des 2. Weltkriegs schweizerischen Boden niemals verlassen habe. Daß Yisrael Gutman, Direktor der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem, sich dazu wie folgt geäußert habe: Es sei „nicht so wichtig”, ob ,Bruchstücke ein Schwindel sei. “Wilkomirski hat eine Geschichte geschrieben, die er tief empfun-den hat; das steht fest […] Er ist kein Schwindler. Er ist einer, der diese Geschichte sehr tief in seiner Seele erlebt. Sein Schmerz ist authentisch.” 74 Daß die Herausgeberin und Übersetzerin Carol Brown Janeway sich dazu wie folgt geäußert habe: „Falls sich die Anschuldigungen… als zutreffend herausstellen, dann stehen keine nachprüfbaren empirischen Tatsachen zur Debatte, sondern es sind spirituelle Tatsachen zu beurteilen. Man müßte die Seele überprüfen, und das ist unmöglich.” 75

– Daß Anfang 1997 in Australien erkannt worden sei, daß Donald Watt seine Geschichte über seine Haft in Auschwitz erfunden habe.76

Daß Alfred Kazin in der Chicago Tribune geäußert habe, Elie Wiesel, Primo Levi und Jerzy Kosinski würden versuchen, „aus dem Holocaust ein Vermögen zu schlagen”, indem sie „Greuel erfinden.” 77 Daß Pierre Vidal-Naquet über den Zeugen Elie Wiesel geäußert habe: „Man braucht nur einige Beschreibungen in ‘Die Nacht zu begraben’ lesen, um zu wissen, daß manche seiner Schilderungen nicht stimmen und daß er sich letztlich in einen Shoah-Händler verwandelt.” 78

– Daß Elie Wiesel im französischen Original seines Berichts über Auschwitz („La Nuit”, Editions de Minuit, 1958) keine Gaskammern erwähnt habe. Daß in der deutschen Übersetzung („Die Nacht zu begraben”, Elisha, Ullstein, Fankfurt/Main-Berlin 1962) das Wort „crématoire” häufig durch das Wort „Gaskammer” ersetzt worden sei.

Daß Paul Rassinier, ein französischer Sozialist und Widerstandskämpfer, der im KL Buchenwald und dessen Nebenlager Dora interniert war, berichtet habe, daß er dort nie eine Gaskammer gesehen habe. Daß er in seinem Buch „Das Drama der Juden in Europa” 79 folgendes geschrieben habe: »Jedesmal seit 15 Jahren, wenn man mir in irgendeiner beliebigen, nicht von den Sowjets besetzten Ecke Europas einen Zeugen benannte, der behauptete, selbst den Vergasungen beigewohnt zu haben, fuhr ich unverzüglich hin, um sein Zeugnis entgegenzunehmen. Und jedesmal begab sich das Gleiche; meine Akte in der Hand, legte ich dem Zeugen derart viele, genau präzisierte Fragen vor, daß er (…) um schließlich zu erklären, daß er es zwar nicht selbst gesehen habe, aber daß ein guter leider verstorbener Freund, dessen Aussage nicht in Zweifel gezogen werden könne, ihm die Sache erzählt habe. Ich habe auf diese Weise tausende von Kilometern quer durch Europa zurückgelegt.«

Daß 1986 der damalige Archivdirektor von Yad Vashem, Shmuel Krakowski, erklärt habe: »Mehr als die Hälfte der 20.000 Aussagen von Holocaust-Überlebenden im Archiv von Yad Vashem sind ,unzuverlässig.’[…] Krakowski sagt, daß viele Überlebende, die ,ein Teil der Geschichte sein wollen’, ihrer Einbildung freien Lauf gelassen haben. ,Viele waren niemals an den Orten, wo sie behaupten, Grausamkeiten erlebt zu haben, während andere sich auf Informationen aus zweiter Hand verlassen, die ihnen von Freunden oder Fremden gegeben wurden’ so Krakowski.« (Barbara Amouyal, “Doubts over Evidence of Camp Survivors”, Jerusalem Post, 17.8.1986).

Daß zwischen 1945 und 1985 die Gerichtszeugen der Gaskammern von Auschwitz ein ungewöhnliches Privileg genossen hätten: Man habe ihnen die Prüfung des Kreuzverhörs über die Tatsächlich-keit der Vorgänge erspart, von denen sie berichteten. Daß sich im Jahre 1985, im ersten der beiden Prozesse gegen Ernst Zündel in Toronto, der Rechtsanwalt Douglas Christie auf Anregung von Prof. Robert Faurisson hin und mit dessen Unterstützung bereit erklärt habe, diesen Typus von Zeugen der Regel gemäß ins Kreuzverhör zu nehmen. Daß das Ergebnis der Zusammenbruch der Zeugen Arnold Friedmann und Dr. Rudolf Vrba gewesen sei. D es keine Zeugen mehr auf sich nähmen, vor Gericht zu behaupten, sie hätten in Auschwitz oder in irgendeinem anderen Konzentrationslager des Dritten Reiches einer Vergasung beigewohnt. Während in Medien weiterhin Zeugen aufträten, wenn auch immer rarer. Daß die sich später zunehmend durchsetzende Lösung die von Simone Veil gewesen sei, mitzuteilen, daß es deshalb weder Beweise, noch Spuren, noch Zeugen des Mordes gebe, weil die Deutschen alle Beweise, alle Spuren und alle Zeugen beseitigt hätten. (Prof. Robert Faurisson, Die Zeugen der Gaskammern von Auschwitz80).

Simone Veil81 wird vom „France-Soir Magazine” (7. Mai 1983, S. 47) wie folgt zitiert: »Während eines Verfahrens gegen Faurisson wegen Leugnung der Existenz der Gaskammern sind diejenigen, die das Verfahren anstrengen, gezwungen, den stichhaltigen Beweis für die Echtheit der Gaskammern anzutreten. Jeder weiß jedoch, daß die Nazis diese Gaskammern zerstört und alle Zeugen systematisch beseitigt haben.«

Daß sich bei einer Vorführung des Films „Todesmühlen mahlen” einige ehemalige deutsche Kriegsgefangene des Kriegsgefangenenlagers Ebensee selbst in den gezeigten ausgemergelten Männern wiedererkannt hätten, die im Film als Konzentrationslager-Insassen vorgeführt worden seien (Der Große Wendig, Band 2, Tübingen, 2. Aufl. 2006, Grabert, S. 710).

Daß sich ein Arzt aus Göttingen in einer Szene eines Films wiedererkannt habe, der allen deutschen Erwachsenen in Kassel als von dem Konzentrationslager Buchenwald stammend zwangsweise vorgeführt worden sei. Daß diese Szene tatsächlich nach dem Bombenangriff vom 13. Februar 1945 in Dresden aufgenommen worden sei, als er, der Arzt, auf die am Boden liegenen Opfer geblickt habe. Daß dieser Film dann aus dem Verkehr gezogen worden sei. (Dipl. Pol. Udo Walendy, Historische Tatsachen Nr. 1, Vlotho, 1975, S. 31 (33), W. zitiert aus: Catholic Herald v. 29.10.1948).

– Daß in Bildberichten als Vernichtungsopfer des Lagers Nordhausen gezeigte Häftlingsleichen durch einen US-Bombenangriff auf Nordhausen verursacht worden seien (Dipl. Pol. Udo Walendy, Historische Tatsachen Nr. 34, Vlotho, 1988, S. 37).

– Daß auf einem Foto, mit der Bildunterschrift „Befreite Häftlinge im Konzentrationslager Mauthausen” abgedruckt in der Zeitschrift Vanity Fair (Nr. 45/2007, vom 1.9.2007, Seite 87), die Köpfe der dort sitzend gezeigten ausgezehrten Männer durch andere ersetzt worden seien (was unter anderem an den sehr großen, in unterschiedliche Richtungen zeigenden, dreieckigen, spitzen, die Schnittstelle bedeckenden merkwürdigen Schatten unterhalb der Köpfe erkennbar sei).

Daß auf einer Abbildung mit der Bildunterschrift „Erschießung ukrainischer Juden (1941)”, veröffentlicht im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel” (Nr. 7/2008 vom 11.2.2008, Seite 151) Veränderungen zu erkennen seien, wie eingefügte Personen (z.B. der Schießende und der zu Erschießende), Pinselstriche mit heller Farbe als Konturen, Übermalungen z.B. auf Uniformen und Gesichtern der Umstehenden mit weißer sowie schwarzer Farbe, Unstimmigkeiten z.B. hinsichtlich Perspektive (der offenen Leichengrube zu den im Hintergrund Stehenden), Kontrast und Hell-Dunkel-Verteilung. Daß diese Abbildung in den 1950er und 60er Jahren in verschiedenen Variationen in Druckpublikationen veröffentlicht worden sei. Daß z.B. der Schießende in mancher Variante eine Brille trage (wie in einer im „Spiegel” Nr. 51, 1966, Seite 86, veröffentlichten Variante der Abbildung mit dem Bildtext „Erschießung polnischer Juden durch die SS”) und in anderen nicht (wie in der o.g. vom 11.2.2008) (Dipl. Pol. Udo Walendy, „Bild ,Dokumente’ für die Geschichtsschreibung?” 1. Aufl. 1973, S. 40 ff).

Da der „erlaubte” Forschungsstand über den „Holocaust” und die anerkannten Beweise nicht bestimmt sind, kann nicht beurteilt werden, ob Äußerungen wie die vorstehenden damit übereinstimmen oder nicht.

Durch die fehlende verbindliche Bestimmung des Tatbestands der „Holocaustleugnung”, d.h. der konkreten Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust”, bei gleichzeitiger Strafverfolgung diesbezüglicher Äußerungen, liegt eine Verletzung des Prinzips der Strafrechtsbestimmtheit vor.82

Im übrigen ist auch das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens” zu unbestimmt, was von Anfang an immer wieder von verschiedenen Seiten kritisiert wurde.

Laut Bundesverfassungsgericht steht „die Literatur dem strafrechtlichen Rückgriff auf den öffentlichen Frieden weithin kritisch“ gegenüber, u.a. BGH-Richter und StGB-Kommentator Thomas Fischer (BVerfG vom 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, Abs.-Nr. 93). Nicht tragfähig für die Recht-fertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien… zielt. (…) Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des ,allgemeinen Friedensgefühls’ oder der ,Vergiftung des geistigen Klimas’ sind ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte“ (BVerfG a.a.O., Abs.-Nr. 77).

Zur Begründung einer „Störung des öffentlichen Friedens”, wird in Anklageschriften und Straf-urteilen regelmäßig angeführt, die betreffende Äußerung sei geeignet, „das allgemeine Vertrauen in die Rechtssicherheit zu gefährden” oder zu „erschüttern”83. Eine sonderbare Rechtsauffassung, die das Vertrauen in die Rechtssicherheit wichtiger nimmt als die Rechts-sicherheit selbst, eine Auffassung, der es offenbar weniger um Rechtssicherheit geht, als vielmehr darum, deren Anschein aufrechtzuerhalten

Eine Verurteilung wegen „Holocaust”- oder „Völkermordleugnung” ist schon aus dem Grund rechtswidrig, da Handlungen und Sachverhalte (wie Tatorte, Tötungsmittel, Täter, Befehle, Spuren…) also der Tatbestand einer „Völkermordleugnung” nicht vor der mutmaßlich „leugnenden” Äußerung konkret, eindeutig und allgemeinverbindlich bestimmt worden sind.

Das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit erfordert, daß die tatsächlichen Feststellungen zum „Holocaust” als Tatbestandsmerkmale der „Holocaustleugnung” in den Strafvor-schriften oder einem Sonderkommentar angegeben werden, undsoweit den jeweiligen Fall betreffend – in der Anklageschrift und im Holocaustleugnungs-Urteil.

Unter anderem wegen des Fehlens einer solchen Tatbestandsbestimmung ist die Strafverfolgung der „Holocaustleugnung” einzustellen.

2. Unbestimmtheit der Anklage

Die Anklageschrift gibt nicht an, welche konkreten „Völkermordhandlungen” „geleugnet” worden seien.

Die Anklageschrift klagt eine „Leugnung” von „Völkermord” an, ohne anzugeben, welche konkreten Handlungen, Sachverhalte oder Beweise „geleugnet” worden seien, ohne eine Bestimmung und Umgrenzung nach Tatorten, Tatmitteln, Anzahl von Toten, Inhalt von Zeugen-aussagen und anderen wesentlichen Merkmalen.

Auch sie läßt – wie schon die Strafvorschrift – den Leugnungsgegenstand der mutmaßlichen Leugnungsäußerung, mithin die zur Last gelegte „Leugnungstat” unbestimmt.

Wie dargelegt, erfordert das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit, daß die tatsächlichen Feststellungen zum „Holocaust” als Tatbestandsmerkmale der „Holocaustleugnung” in den Strafvorschriften oder einem Sonderkommentar angegeben werden, und – soweit den jeweiligen Fall betreffend – in der Anklageschrift und im Holocaustleugnungs-Urteil.

Es genügt dem Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit (und auch den Denkgesetzen) nicht, in der Anklageschrift lediglich die betreffende Äußerung wiederzugeben und – ohne Abgleich mit einem konkret bestimmten „Leugnungsgegenstand” – davon auszugehen, daß es sich um eine „Leugnung” handele. Das ist, als würde man eine Äußerung als falsche Aussage (§ 153 StGB-BRD) oder als falsches Schwören (Meineid, §154 StGB-BRD) bezeichnen, ohne sie mit konkreten bestimmten festgestellten Tatsachen abzugleichen (z.B. blauer BMW, schwarzhaariger Fahrer, auf der Leopoldstraße).

Bei einer mutmaßlichen „Völkermordleugnung” ist der durch die mutmaßliche „Leugnungsäußerung” betroffene „Leugnungsgegenstand” zu beschreiben – unter Angabe von Tatorten, Tötungsmitteln, Waffen, Gaskammer-Ausstattung und -funktionsweise, Anzahl von Toten, und anderen Merkmalen – und darzulegen, inwiefern die so beschriebenen Handlungen durch die betreffende Äußerung geleugnet worden seien.

Wie oben jeweils dargelegt: Der pauschale Hinweis auf stattgefundene Prozesse genügt dem Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit nicht. Der Hinweis auf „Offenkundigkeit des Holocaust” ebenfalls nicht (Offenkundigkeit setzt die Bestimmtheit des betreffenden Sachverhalts voraus, sie ersetzt sie nicht). Eine sog. „Tatbestandliche Voraussetzung” macht die Bestimmtheit des Tatbestands weder entbehrlich noch kann sie sie ersetzen. Auch Sachverhaltsbeschreibungen in Zeitungen, Büchern und Fernsehfilmbeiträgen oder der pauschale Hinweis darauf können dem Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit nicht genügen.

Angaben wie „Völkermord an den Juden während des Dritten Reiches” oder „Holocaust als millionenfacher Judenmord in den Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager” genügen nicht, da dadurch mutmaßlich „geleugnete” Völkermordhandlungen (Leugnungsgegenstand) nicht hinreichend bestimmt und umgrenzt sind.

Wurde ein Völkermord in Form einer Tötung oder einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung an einer ethnischen oder religiösen Gruppe „geleugnet” (vgl. § 6 Völkerstrafgesetz-buch-BRD)? Oder in Form eines Stellens der Gruppe unter Lebensbedingungen, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (vgl. § 6 VStGB-BRD)? Oder in Form einer Verhängung von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen (vgl. § 6 VStGB-BRD)? Oder in Form einer gewaltsamen Überführung eines Kindes der Gruppe in eine andere Gruppe (vgl. § 6 VStGB-BRD)?

Wurden Vergasungen im Konzentrationslager Auschwitz oder in nahegelegenen Bauernhäusern „geleugnet” (vgl. Fritjof Meyer a.a.O.)? Wurden Gaskammern im Konzentrationslager Dachau „geleugnet”, Buchenwald, Bergen-Belsen, Treblinka oder Mettenheim (bei Mühldorf am Inn) oder anderen? Wurden Völkermordhandlungen „geleugnet” an 6 Millionen Juden (vgl. „Der Spiegel” vom 24.4.2017), an 4 Millionen (frühere Gedenktafel in Auschwitz), an 1,5 Millionen (Gedenktafel in Auschwitz seit 1992), an 26 Millionen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.9.1992), an 356 000 (vgl. Fritjof Meyer a.a.O.), an 29 980 (vgl. Yehuda Bauer a.a.O.), oder an einem (vgl. § 6 VStGB-BRD)?

Wurden Vergasungen von je 1000 Personen gleichzeitig pro Kammer von 10 m x 4 m Größe und 1,72 m Höhe im KL Auschwitz „geleugnet” (vgl. Aussage von Siegfried Bendel im Strafprozeß gegen Tesch/Weinbacher wegen Zyklon B – Lieferungen, 1946)? Wurde die Ausstattung von Gaskammern im KL Auschwitz mit Holztüren „geleugnet”? Oder andere auf den Seiten 11-12 aufgeführte Handlungen oder Sachverhalte?

Wurde die Internierung von Juden als ausreiseverweigernde Vertreter fremder Interessen bzw. Zugehörige einer feindlichen Kriegspartei „geleugnet”? Oder mit der Internierung ausgewanderter Deutscher in den USA verglichen? Wurde die kriegsbedingte Abmagerung von Lagerinsassen „geleugnet”? Wurde die kriegsbedingte Häufung von Todesfällen in Konzentrationslagern wegen Fleckfieber oder Typhus „geleugnet”? Wurde die Verbrennung von Toten in Krematorien „geleugnet”? Wurden Erschießungen jüdischer und nichtjüdischer Partisanen nach Kriegsrecht „geleugnet”? Oder als solche identifiziert?

Um mutmaßlich „geleugnete” Völkermordhandlungen hinreichend zu bestimmen, sind Feststellungen über Tatorte (konkrete Bezeichnung von Konzentrationslagern bzw. anderen Orten) anzugeben, über Handlungen, Maßnahmen, Anzahl der von den Maßnahmen Betroffenen, Tötungsmittel (Waffen, Gaskammer-Ausstattung und -Funktionsweise, verwendetes Gas und dessen Wirkung, u.a.), Anzahl von Toten, Tatzeiträume, Täter, Schäden, Leichen und Spuren, Feststellungen über Zeugenaussagen, Dokumente und sonstige Beweismittel, ebenso Feststellungen über eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vorgelegene Absicht (§ 130 III StGB-BRD i.V.m. § 6 VStGB-BRD), die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören, Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle.

Ohne Bestimmung der speziellen Merkmale des „Holocaust” ist die Grenze zwischen tatbestandsmäßiger („leugnender”) und nicht tatbestandsmäßiger („nichtleugnender”) Äußerung nicht definiert. Welche Richtschnur wird angewendet bei der Entscheidung über „Leugnung” und „Nichtleugnung”? Der „erlaubte” Forschungsstand ist nicht bestimmt. Daher ist davon auszugehen, daß die Strafverfolger ihre jeweilige Kenntnis als Richtschnur nehmen. Woraus die Kenntnis der jeweiligen Strafverfolger über Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” besteht und aus welchen Quellen sie sie beziehen, wird nicht offengelegt. Es ist dem Belieben der Strafverfolger überlassen, welche Äußerung sie als „Leugnung” einstufen und welche nicht. Das steht in krassem Gegensatz zu den Prinzipien der Strafrechts-bestimmtheit und Rechtssicherheit und ist mit dem Willkürverbot unvereinbar.

Die Strafvorschriften geben über die speziellen Merkmale des „Holocaust” gemäß „erlaubtem” Forschungsstand keinen Aufschluß. Daher sind diese Merkmale keine in der Anklageschrift entbehrlichen und verzichtbaren Einzelheiten des Tatgeschehens, sondern unentbehrlich zur Bestimmung und Abgrenzung des „Leugnungsgegenstands” und damit der zur Last gelegten Tat.

Da auch die Anklageschrift keine Angaben über den „erlaubten” Forschungsstand bezüglich Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” und somit keine Richtschnur enthält, kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden,

1. was (welche konkreten Handlungen) „geleugnet” worden sei.

2. ob und inwiefern eine mutmaßliche „Leugnungsäußerung” dem „erlaubten” Forschungsstand widerspräche.

Unter diesen Umständen ist eine schlüssige Feststellung, es läge eine „Völkermord-Leugnung” bzw. eine „Leugnung des Holocaust” vor, nicht möglich.

Da die Anklageschrift keine (bzw. völlig unzureichende) Angaben darüber enthält, welche konkreten Völkermordhandlungen, Sachverhalte oder Beweise „geleugnet” worden seien (z.B. Tötungsmittel, Tatorte, Zeugenaussagen…), läßt sie den Leugnungsgegenstand unbestimmt. Da die Anklageschrift den Leugnungsgegenstand der mutmaßlichen Leugnungsäußerung unbestimmt läßt, läßt sie mithin die „Leugnungstat”, also die zur Last gelegte Tat insgesamt (§ 200 StPO-BRD), unbestimmt.

Somit liegt eine mangelnde Identifizierung der Tat, hier „Leugnungstat” (bestehend aus Leugnungsäußerung und Leugnungsgegenstand) vor, ein funktioneller Mangel der Anklageschrift84, der die Durchführung des Verfahrens hindert, da unter diesen Umständen die zur Last gelegte Tat nicht festgestellt werden kann. Es ist die Funktion der Anklageschrift, den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu unterrichten und den Gegenstand des Verfahrens zu bezeichnen und zu umgrenzen. Diesen Funktionen genügt sie ohne konkrete Bestimmung des „Leugnungsgegenstands” nicht. Ohne Bestimmung der Wahrheit kann eine „Leugnung” weder geprüft noch festgestellt werden. Eine Tatfeststellung ist nicht möglich.

Die positive oder negative Tatfeststellung ist Ziel und Sinn jedes Strafverfahrens, ist der Kern jedes Strafprozesses. Der Umstand, daß eine Tatfeststellung nicht möglich ist, hindert eine Fortführung des Strafverfahrens, in welchem Stadium auch immer es sich befindet.

Wenn eine Tat nicht so beschrieben ist, daß festgestellt werden kann, ob sie begangen wurde oder nicht, ist die Anklageschrift ohne Sinn und das ganze Verfahren ohne Sinn. Wenn ein „Leugnungsgegenstand” nicht so beschrieben ist, daß festgestellt werden kann, ob er „geleugnet” wurde oder nicht, ist die Anklageschrift ohne Sinn und das ganze Verfahren ohne Sinn.

Die Unwirksamkeit der Anklageschrift wegen mangelnder Identifizierung der Tat (hier des „Leugnungsgegenstands”) gehört zu den schwerwiegensten Verfahrenshindernissen, da sie die Feststellung der Tat und damit das Ziel und die Durchführung der Verhandlung hindern.

Die materielle Bedeutung dieses Verfahrenshindernisses ist, daß ein Schuldspruch nicht möglich ist. Ein Schuldspruch ist die rechtliche Beurteilung einer festgestellten Tat. Ohne festgestellte Tat kann es keinen gültigen Schuldspruch geben.

Die formelle Bedeutung dieses Verfahrenshindernisses ist, daß das Verfahren einzustellen ist, in welchem Stadium auch immer es sich befindet. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn ein freisprechendes Urteil den Vorrang hat.85

Das Verfahren ist seinem jeweiligen Stadium gemäß einzustellen: Die Eröffnung des Haupt-verfahrens ist abzulehnen. Das (dennoch eröffnete) Verfahren ist einzustellen, da eine Anklage-schrift mit funktionellem Mangel unwirksam ist, ebenso der betreffende Eröffnungs-beschluß.86 Die Bedeutung dieses Mangels zeigt sich auch darin, daß die Verfahrenseinstellung wegen Fehlens einer unmittelbar tatbezogenen Prozeßvoraussetzung dem Freispruch gleichsteht.87 Eine Tatfeststellung, die nicht geschieht, kann keine Grundlage für einen Schuldspruch sein. Ein ohne Tatfeststellung ergehender Schuldspruch beruht auf Nichts, ist daher nichtig, rechtlich nicht existent und erzeugt keine Rechtskraft.

Eine wirksame Anklageschrift ist eine grundlegende Prozeßvoraussetzung. Deren Fehlen stellt als Verfahrenshindernis88 einen Einstellungsgrund in jeder Phase des Verfahrens dar, in den Tatsacheninstanzen, in der Revisionsinstanz89, im Rahmen der Grundgesetzbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG-BRD90, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens91 und der Vollstreckung.

Die Gewichtigkeit der Unbestimmtheitsproblematik zeigt sich u.a. daran, daß es unter Strafe steht, als Ankläger oder Richter (auch Schöffe) absichtlich oder wissentlich jemanden strafrecht-lich zu verfolgen, der wegen eines Verfahrenshindernisses (wie unwirksamer unbestimmter Anklageschrift und nichtmöglicher Tatfeststellung) nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, siehe § 344 StGB-BRD, Verfolgung Unschuldiger ).

Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ist einer der Fälle, in denen der Verfolgte nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (so ausdrücklich Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetz-buch der BRD, 46. Aufl., München 1993, § 344 Rn 4); beispielsweise wegen Verjährung (Thomas Fischer, Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetzbuch der BRD, 64. Aufl., München 2017, § 344 Rn 4). Da eine Strafverfolgung schon bei Verjährung rechtswidrig und strafbar ist, dann umso mehr in einem Fall, in dem ein eine Tatfeststellung hinderndes Verfahrenshindernis besteht.

Von der Unschuld des Verfolgten ist auszugehen, solange die Tat nicht festgestellt wurde. Von Unschuld ist ebenfalls auszugehen, wenn eine Tat wegen ihrer Unbestimmtheit nicht feststellbar ist. Die Unbestimmtheit einer Tat (hier „Leugnungstat”) hindert eine Tatfeststellung, die Feststellung einer unbestimmten Tat ist nicht möglich. Ein Schuldspruch ist ohne Tatfeststellung rechtlich nicht möglich. Ein solcher Fall der Unbestimmtheit der Tat (hier des „Leugnungsgegenstands” als Bestandteil der „Leugnungstat”) liegt hier vor. Daher ist die Strafverfolgung wegen „Holocaustleugnung” rechtswidrig.

Daneben besteht Grund zur Annahme, daß eine Verurteilung ohne Tatfeststellung auf Rechtsbeugung beruht (§ 339 StGB-BRD). Rechtsbeugende Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist Tathandlung der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB-BRD, bedingter Vorsatz genügt).92

3. Unbestimmtheit in den Strafurteilen gegen „Holocaustleugner”

Ein Verweis auf frühere Urteile gegen „Holocaustleugner” könnte dem Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit schon deshalb nicht genügen, da auch die Strafurteile gegen sog. ”Holocaustleugner” den „Leugnungsgegenstand” unbestimmt lassen. Man verurteilt wegen „Leugnens”, ohne anzugeben, wie die Wahrheit sei.

Es wird verurteilt, ohne anzugeben, welche konkreten Handlungen, Sachverhalte oder Beweise „geleugnet” worden seien, ohne eine Bestimmung und Umgrenzung nach Tatorten, Tatmitteln, Anzahl von Toten, Inhalt von Zeugenaussagen und anderen wesentlichen Merkmalen.

Strafurteile gegen „Holocaustleugner” geben keine tatsächlichen Feststellungen93 zur Bezugstat der sog. „Holocaustleugnung“, dem „Holocaust”, an, keine Feststellungen bezüglich eines „staatlich organisierten Massenmordes an Juden im 3. Reich“, keine Feststellungen über Tatorte, Tötungsmittel, Anzahl von Toten, Tatzeiträume, Täter, Leichen oder Spuren, keine Feststellungen über Zeugenaussagen, Dokumente oder sonstige Beweismittel, keine Feststellungen über eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vorgelegene Absicht (§ 130 III StGB-BRD i.V.m. § 6 VStGB-BRD), die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören, keine Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle, auch nicht in Form einer Verweisung auf andere Urteile.

Wie oben jeweils dargelegt: Der pauschale Hinweis auf stattgefundene Prozesse genügt dem Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit nicht. Der Hinweis auf „Offenkundigkeit des Holocaust” ebenfalls nicht (Offenkundigkeit setzt die Bestimmtheit des betreffenden Sachverhalts voraus, sie ersetzt sie nicht). Eine sog. „Tatbestandliche Voraussetzung” macht die Bestimmtheit des Tatbestands weder entbehrlich noch kann sie sie ersetzen.

Auch Sachverhaltsbeschreibungen in Zeitungen, Büchern und Fernsehfilmbeiträgen oder der pauschale Hinweis darauf können, wie oben dargelegt, dem Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit nicht genügen. In Hinblick auf die uneinheitlichen Sachverhalts- und Beweismittel-beschreibungen in Zeitungen, Büchern u.a. wurde oben beispielhaft auf bestimmte Äußerungen von Historikern wie Jacques Baynac, Prof. Ernst Nolte und Prof. Michel de Bouärd hingewiesen, die zeigen, daß im Strafprozeß bezüglich der Offenkundigkeit des „Holocaust” ein Erörterungsbedarf besteht.

Der – unter striktem Beweis- und Verteidigungsverbot stehende – Angeklagte erhält weder im Verfahren noch im Urteil eine Antwort auf die in Anträgen gestellte Frage, welche Tatsachen (wie Tatorte, Tötungsmittel) es im einzelnen seien, die er angeblich bewußt ignoriere und leugne.94 Ihm wird vorgeworfen, er hätte das „Unleugbare geleugnet”, er hätte den „Holocaust wider besseren Wissens geleugnet”, ohne daß dargelegt oder auch nur thematisiert wird, welche Kenntnis er über den „Holocaust” hatte bzw. hätte haben müssen bzw. hätte haben können (Subjektiver Tatbestand). Die Kenntnis des Verbotenseins der sog. „Holocaustleugnung“ als ausreichendes Wissen hinzustellen, wie in manchen Urteilen praktiziert 95, ist kein rechtlich gültiger Ersatz dafür. Im Strafurteil gegen Sylvia Stolz vom 14.1. 2008 z.B. hieß es, ihr Bestreiten der „systematischen Vernichtung der Juden“ lasse „nur auf eine feindselige Ignoranz der eindeutigen Beweislage“ schließen (S. 53 d. Strafurteils, LG Mannheim, 4 KLs 503 Js 2306/06), ohne daß das Urteil auf konkrete Sachverhalte oder Beweismittel hinwies.

Beweisanträge der Verteidigung, die Handlungen oder Sachverhalte des „Holocaust” betreffen (z.B. unter Hinweis auf die Gutachten von Germar Rudolf, Walter Lüftl oder Fred Leuchter), werden als „bedeutungslos” abgelehnt, da der „Holocaust” offenkundig und eine Beweiserhebung deshalb „überflüssig” sei. Sie werden auch als „verfahrensfremd” und „mißbräuchlich” abgelehnt, da sie darauf gerichtet sind, den „Holocaust” „anzuzweifeln” bzw. „in Abrede zu stellen”…Der Angeklagten sei die „feststehende Rechtsprechung zur Offenkundigkeit des Holocaust bewußt; gleichwohl weigert sie sich, die historische Wahrheit anzuerkennen”.96

Liegt … die Tatbestandsvariante des Leugnens vor, … drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei jeglichen Äußerungen, auch im Rahmen von Beweisanträgen, auf, da sie regelmäßig zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen.”…Die „Aussichtslosigkeit eines Beweisantrags, mit dem der Holocaust geleugnet wird”, sei „derart eklatant97, daß in aller Regel allein schon hierin – neben der Sachkundigkeit des ihn stellenden Strafverteidigers – ein tragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden” sei. (z.B. BGHSt 47, 278, 280 ff.).

Als offenkundig bzw. allgemeinkundig gelten geschichtliche Tatsachen dann, wenn sie aufgrund historischer Forschung allgemein als bewiesen gelten und sich jedermann aus Geschichtsbüchern, Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken98 ohne besondere Sachkunde unterrichten kann.99 Die Voraussetzung für die Annahme der Offenkundigkeit einer Tatsache ist deren Unangefochtenheit100, also Einhelligkeit in der Wissenschaft. „Ist die Richtigkeit einer Tatsache in der Geschichtswissenschaft umstritten, so wird sie auch nicht dadurch allgemeinkundig, daß über sie viel geschrieben und verbreitet worden ist”.101

Allgemeinkundigkeit einer Tatsachenbehauptung ist nicht gleichbedeutend mit Allgemeinkundigkeit einer Tatsache.102

Die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands und andere unmittelbar beweiserhebliche Tatsachen können niemals allgemeinkundig sein” (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung der BRD, München, 45. Auflage 2001, § 244 Rn 51).

Gemäß § 244 Abs. 3 StPO-BRD darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist.

Eine Petition, die eine Änderung der Gerichtspraxis in Holocaustverfahren zum Gegenstand hatte, löste folgende Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Pet 4-12-07-45-5699, „Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode – Drucksache 12/2849”) aus. Die erbetene Änderung wurde abgelehnt, da im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO ohnehin folgendes gelte:

»… Das Gericht ist verpflichtet, solche Tatsachen, die es für offenkundig erachtet, in der Hauptverhandlung zu erörtern und damit dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Offenkundigkeit nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht. Neue Erfahrungen oder Ereignisse können hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichen-de Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht berücksichtigten und erörterten Umstände vor, so kann die Offenkundigkeit dadurch erschüttert und eine erneute Beweiserhebung über diese Tatsachen notwendig werden. Damit haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit, durch begründeten Sachvortrag eine Beweisaufnahme auch über offenkundige Tatsachen zu erwirken.

Die Entscheidung über die Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinne des § 244 StPO obliegt damit ausschließlich dem jeweils erkennenden Gericht und unterliegt damit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter. In den einzelnen Instanzen kann zudem durchaus eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen.«

Trotzdem werden Anträge, das Gericht möge die Grundlagen der Offenkundigkeit des „Holocaust” erörtern, abgelehnt mit der Begründung, der „Holocaust” sei offenkundig103 (Ein Zirkelschluß). Der Angeklagte würde durch diesen Antrag seine prozessualen Rechte „mißbrauchen”. Es gehe ihm nur darum, „seine revisionistischen Thesen zu verbreiten und das Gericht zu veranlassen, sich hiermit auseinanderzusetzen”.104 Es wird als „Rechtsmißbrauch” behandelt, wenn ein Angeklagter das Gericht veranlassen will, sich vor einer Verurteilung mit dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt auseinanderzusetzen.

Beweisanträge, die darauf abzielen, zu zeigen, daß der „Holocaust” nicht offenkundig sei, werden mit der Begründung abgelehnt, der „Holocaust” sei offenkundig (Ein Zirkelschluß). Der 3. Senat des Bayer. Anwaltsgerichtshofs lehnte Beweisanträge bezüglich der Offenkundigkeit des „Holocaust“ ab, mit der Mitteilung, er habe „keine Zweifel an der Offenkundigkeit des Holocaust“ „angesichts des ihm bekannten, allgemein zugänglichen Schrift-, Bild- und Tonmaterials“ (Beschluß vom 14.1.2011, Bay AGH II – 27/09, Ausschluß von S. Stolz aus der Rechtsanwaltschaft). Die Anträge der Verteidigung, mitzuteilen, auf welches Material der Senat seine Gewißheit von der Offenkundigkeit des „Holocaust“ stützt, wurden wegen Offenkundig-keit des „Holocaust“ bzw. „nationalsozialistischer Gewaltverbrechen an den Juden“ abgelehnt mit dem pauschalen Verweis auf „Zeitungen, Hör- und Fernsehfunk, Nachschlagewerke sowie Geschichtsbücher“ (Beschluß vom 8.2.2011).

In den sog. „2+4 Verträgen” wurden 1990 die Entscheidungen der sog. „Nürnberger Prozesse” für in jeder Hinsicht bleibend „rechtswirksam” und „demgemäß zu behandeln” erklärt.105 Eigens für das Militär-Tribunal in Nürnberg waren nach dem 2. Weltkrieg die „Londoner Statuten” festgelegt worden: Art. 19: Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden. Art. 20: Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen… Laut Robert H. Jackson, US-Chefankläger, stellte das Tribunal in Nürnberg „als Militärgerichtshof (…) eine Fortsetzung der Kriegsanstrengungen der Alliierten Nationen dar” (Protokolle des Nürnberger Prozesses Bd. XIX S. 440). Nahum Goldmann schrieb in seinem Buch „Staatsmann ohne Staat”, Kiepenheuer & Witsch, Köln 1970, S. 273: »Der Jüdische Weltkongreß unter der Leitung der beiden Brüder Robinson hat große Energien auf die gedankliche und moralische Vorbereitung dieser Prozesse gewandt

Laut „Verfassungsschutzbericht 2010“ (Seite 110) seien es „rechtsextremistische Revisionisten“, die „die geschichtliche Wahrnehmung zu manipulieren“ versuchen, indem sie „Quellen unterschlagen, die nationalsozialistische Untaten belegen“.

Wie oben dargelegt erfordert das Prinzip der Strafrechtsbestimmtheit, daß die tatsächlichen Feststellungen zum „Holocaust” als Tatbestandsmerkmale der „Holocaustleugnung” in den Strafvorschriften oder einem Sonderkommentar angegeben werden, und – soweit den jeweiligen Fall betreffend – in der Anklageschrift und im Holocaustleugnungs-Urteil.

Um mutmaßlich „geleugnete” Völkermordhandlungen hinreichend zu bestimmen, sind Feststellun-gen über Tatorte (konkrete Bezeichnung von Konzentrationslagern bzw. anderen Orten) anzugeben, über Handlungen, Maßnahmen, Anzahl der von den Maßnahmen Betroffenen, Tötungsmittel (Waffen, Gaskammer-Ausstattung und -Funktionsweise, verwendetes Gas und dessen Wirkung, u.a.), Anzahl von Toten, Tatzeiträume, Täter, Schäden, Leichen und Spuren, Feststellungen über Zeugenaussagen, Dokumente und sonstige Beweismittel, ebenso Feststellungen über eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vorgelegene Absicht (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD i.V.m. § 6 VStGB-BRD), die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören, Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle.

Formulierungen wie „Völkermord an den Juden während des Dritten Reiches”, „Holocaust als millionenfacher Judenmord in den Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager” oder „unter der nationalsozialistischen Herrschaft (insbesondere) an den Juden begangener Völkermord” genügen nicht, da dadurch mutmaßlich „geleugnete” Völkermordhandlungen (Leugnungsgegenstand) nicht hinreichend bestimmt und umgrenzt sind (wie unter Ziffer 2 ausführlich dargelegt).

Ohne Bestimmung der speziellen Merkmale des Holocaust” ist die Grenze zwischen tatbestandsmäßiger („leugnender”) und nicht tatbestandsmäßiger („nichtleugnender”) Äußerung nicht definiert. In Strafvorschriften und Anklageschrift ist der „erlaubte” Forschungsstand nicht bestimmt. Woraus die Kenntnis der jeweiligen Kammermitglieder über Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” besteht und aus welchen Quellen sie sie beziehen, wird nicht offengelegt. Es ist dem Belieben der Kammer überlassen, welche Äußerung sie als „Leugnung” verurteilt und welche nicht. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Prinzipien der Strafrechts-bestimmtheit und Rechtssicherheit und ist mit dem Willkürverbot unvereinbar.

Die Strafurteile gegen sog. „Holocaustleugner” enthalten keine (oder nur völlig unzureichende) Angaben darüber, welche bisher getroffenen Feststellungen über Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” ihnen zugrundegelegt wurden. Sie lassen daher den „erlaubten” Forschungs-stand über den „Holocaust” bzw. den „Leugnungsgegenstand” unbestimmt. Unter solchen Umständen kann weder ersehen, noch beurteilt, noch geprüft werden,

1. welche konkreten Handlungen geleugnet worden seien (vgl. oben Ziffer 2),

2. ob und inwiefern eine mutmaßliche „Leugnungsäußerung” dem „erlaubten” Forschungsstand widerspräche.

Wie oben bereits näher dargelegt, ist unter diesen Umständen eine schlüssige Feststellung, es läge eine „Völkermord-Leugnung” bzw. eine „Leugnung des Holocaust” vor, nicht möglich.

Man verurteilt wegen „Leugnens”, ohne anzugeben, wie die Wahrheit sei.

Ein Schuldspruch ist die rechtliche Beurteilung einer festgestellten Tat. Auf eine Tatfeststellung, die nicht erfolgt ist, kann kein Schuldspruch ergehen. Nur in Hinblick auf eine festgestellte Tat kann ein Schuldspruch ergehen.

Zum Beispiel: Es wird festgestellt, daß Paul Meyer in der Schillerstraße einen weißen Mercedes weggenommen hat, der Peter Müller gehört, um ihn sich anzueignen. Das ist die Tatfeststellung. Daraufhin ergeht die rechtliche Beurteilung, der Schuldspruch, daß Paul Meyer sich eines Diebstahls schuldig gemacht hat. Wenn jedoch nur angeführt wird, daß er ein Auto weggenommen hat, um es sich anzueignen, dann ist das keine Tatfeststellung, sondern lediglich eine substanzlose Behauptung oder Vermutung. Eine Tat, die nicht festgestellt wurde, kann nicht rechtlich beurteilt werden.

Ein anderes Beispiel: Man bezeichnet eine Äußerung als falsche Aussage (§ 153 StGB-BRD) oder als falsches Schwören (Meineid, §154 StGB-BRD), ohne sie mit konkreten bestimmten festgestellten Tatsachen abzugleichen (wie etwa blauer BMW, schwarzhaariger Fahrer, auf der Leopoldstraße). Auch das ist keine Tatfeststellung, sondern lediglich eine substanzlose Behauptung oder Vermutung.

So ist es auch hier: Man gibt Äußerungen wieder und bezeichnet sie als „Leugnung”, ohne sie mit einem konkret nach Tatorten und Tatmitteln bestimmten „Leugnungsgegenstand” „Völkermord” abzugleichen. Auch das ist keine Tatfeststellung, sondern lediglich eine substanzlose Behauptung oder Vermutung.

Eine Tatfeststellung, d.h. die Feststellung ob eine „Leugnung” vorliegt oder nicht, ist nicht möglich ohne Bestimmung des „Leugnungsgegenstands”, ist nicht möglich ohne Bestimmung des „erlaubten” Forschungs- und Beweisstands. Eine Tatfeststellung ist mithin nicht erfolgt.

Eine Tatfeststellung, die nicht geschehen ist, kann keine Grundlage für einen Schuldspruch sein. Auf eine Tatfeststellung, die nicht erfolgt ist, kann kein Schuldspruch ergehen. Auf eine nicht existierende Tatfeststellung kann kein gültiger Schuldspruch folgen. Ein Schuldspruch ohne Tatfeststellung beruht auf einem Nichts, ist keine rechtliche Beurteilung, sondern eine leere Behauptung, eine Fassade, eine hohle Form ohne Inhalt, ohne Gehalt, er hat keine Substanz, keine rechtliche Existenz, er ist nichtig und erzeugt daher weder eine Bindungswirkung noch eine Rechtskraft (oder Teilrechtskraft).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Möglichkeit anerkannt, daß eine gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen schwerster Mängel unheilbar nichtig sein kann.106 Von Nichtigkeit eines Urteils spricht man, wenn die Anerkennung der Gültigkeit der Entscheidung wegen des Aus-maßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für eine Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung dem Geist einer nach dem Recht orientierten Strafprozeßordnung und wesentlichen Prinzipien einer rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht.107 Von Nichtigkeit eines Strafurteils spricht man, wenn es an derart schweren Mängeln leidet, daß es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, es als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen. Dies ist u.a. bei Willkür der Fall. Man kann von Nichtigkeit ausgehen, wenn die Mängel des Strafurteils für einen verständigen Beurteiler offen zutage liegen.108

All dies ist in Fällen wie dem hier vorliegenden deutlich erkennbar. Die Unbestimmtheit des „Leugnungsgegenstands” ist einem verständigen Beurteiler ohne weiteres ersichtlich.

Für einen verständigen Beurteiler liegt die Ungesetzlichkeit und Rechtlosigkeit eines Schuldspruchs ohne Tatfeststellung offen zutage.

Ein Schuldspruch ohne Tatfeststellung bedeutet einen Bruch der Grundfesten des Rechts, die Entstellung des Rechts in seinem Kern, einen schwersten Verstoß gegen fundamentale Rechtsgrundsätze.

Durch die Unbestimmtheit mutmaßlich „geleugneter” Völkermordhandlungen ist gegen den Grundsatz der Strafrechtsbestimmtheit (§ 1 StGB, vgl. Art 103 Abs. 2 GG-BRD) verstoßen sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art 1 Abs. 3 und Art 20 Abs. 3 GG-BRD, Rechtsklarheit und Bestimmtheit, Rechtssicherheit, Gerechtigkeit).

Auch bleibt durch die Unbestimmtheit unbekannt, woraus die jeweilige Kammer ihre Überzeugung schöpft. Jedenfalls schöpft die die Erörterung unterlassende Kammer ihre Überzeugung ersichtlich nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO). Es sind unbekannte verfahrensfremde Erwägungen, die die betreffende Kammer bei der Verurteilung heranzieht, daher drängt sich der Schluß auf, daß es sachfremde Erwägungen sind. Die Verurteilung erscheint somit bereits aus diesem Grund willkürlich (Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG).

Durch die Unbestimmtheit mutmaßlich „geleugneterVölkermordhandlungen ist auch der Anspruch auf Rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art 1 Abs.1 GG i.V.m. Art 103 Abs. 1 GG). Dem Anspruch auf Rechtliches Gehör ist nicht dadurch zur Genüge Rechnung getragen, daß Betroffener und Verteidiger Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Es erfordert mehr. Der Anspruch auf Rechtliches Gehör erfordert die Gelegenheit, sich zur Anklage zu äußern „und zwar in Kenntnis des Entscheidungsthemas zum Sachverhalt, zum Tatsachenstoff des Prozesses, den Tatsachen und Beweisergebnissen“.109 Ohne bestimmte Kenntnis der angeklagten Tat kann eine Anklage weder geprüft, noch entkräftet, noch widerlegt werden, ist eine sachbezogene Verteidigung nicht möglich. Daher gehört es zur grundlegenden Basis jeder echten Rechtsordnung, daß Betroffener und Verteidiger in Kenntnis gesetzt werden über die angeklagte Tat. Nur Tatsachen, Äußerungen und Beweisergebnisse, zu denen sie Stellung nehmen konnten, können die Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung bilden.110 Von unbestimmten Tatsachen jedoch kann man keine Kenntnis haben.

Ohne bestimmte Kenntnis der angeklagten „Leugnungstat” kann ein Leugnungsvorwurf weder geprüft, noch entkräftet, noch widerlegt werden, ist eine sachbezogene Verteidigung nicht möglich. Zur angeklagten „Leugnungstat” gehört denknotwendig der Leugnungsgegenstand mit den betreffenden konkreten Sachverhalten, d.h. den betreffenden tatsächlichen Feststellungen bezüglich des „Holocaust” (z.B. bezüglich Tatort, Tötungsmittel). Doch Betroffene und Verteidiger werden nicht darüber in Kenntnis gesetzt, welche konkreten Völkermordhandlungen, bestimmt nach Tatorten, Tötungsmitteln, Opferzahlen u.a., „geleugnet” worden seien. Ein solches Vorgehen ist mit dem Begriff des Rechts nicht vereinbar.

Durch die Unbestimmtheit des Leugnungsgegenstands, mithin der angeklagten „Leugnungstat”, ist ein ordnungsgemäßes chancengleiches Verfahren und eine sachbezogene tatsächliche Verteidigung nicht möglich, wodurch auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art 2 Abs. 1 GG) verstoßen ist.

Durch die Unbestimmtheit und Unumgrenztheit der Tat kann eine unerkannte Doppelbestrafung vorliegen bzw. geschehen (Verbot der Doppelbestrafung, Art 103 Abs. 3 GG-BRD).

Eine unter solchen Umständen zustandegekommene Verurteilung ist – neben der Nichtigkeit –unschlüssig und rechtswidrig.111

Neben der rechtswidrigen Strafverfolgung (§ 344 StGB) besteht Grund zur Annahme, daß ein unter solchen Umständen ergangenes Urteil auf strafbarer Rechtsbeugung beruht (§ 339 StGB).

Tathandlung der Rechtsbeugung ist u.a. falsche Rechtsanwendung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten).112

Die Verurteilung trotz Unbestimmtheit der zur Last gelegten Tat in Strafvorschriften, Anklageschrift und Urteil bedeutet falsche Rechtsanwendung (u.a. Verstoß gegen das Prinzip der Straf-rechtsbestimmtheit, gegen das Willkürverbot, gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Anspruch auf Rechtliches Gehör). Es bedeutet auch Verletzung von in dubio pro reo, da von Unschuld auszugehen ist, wenn und solange eine Tat wegen ihrer Unbestimmtheit nicht feststellbar ist.

Rechtsbeugende Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist Tathandlung der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB-BRD, bedingter Vorsatz genügt).113

Ebenso ist die Strafvollstreckung rechtswidrig, in prozeß- und strafrechtlicher Hinsicht.

Die Vollstreckung eines nichtigen Vollstreckungstitels ist unzulässig.114

Auch steht es unter Strafe, eine Freiheits- bzw. Geldstrafe, die nicht vollstreckt werden darf, zu vollstrecken (Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB-BRD). Es dürfen nicht vollstreckt werden: Strafen aus einem Nichturteil, mithin aus einem rechtlich nicht existenten, nichtigen Urteil, und Strafen, deren Rechtskraft nicht vorliegt (§ 449 StPO).115

Das ist bei einem Urteil ohne Tatfeststellung der Fall: Es ist rechtlich nicht existent bzw. nichtig. Ein Urteil bzw. Schuldspruch ohne Tatfeststellung erzeugt keine Rechtskraft.

4. Die Rechtlosigkeit der Strafverfolgung der „Holocaustleugnung”
zieht sich durch alle Instanzen.

Verweise auf Entscheidungen von Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht der BRD, die Urteile gegen „Holocaustleugner” bestätigen, können über die Rechtlosigkeit der Strafverfolgung und der Urteile nicht hinweghelfen.

Die oben ersichtlichen Rechtsmängel sind durch die Verhandlungsprotokolle und Urteile ohne weiteres nachweisbar. Auch ddie Strafurteile gegen „Holocaustleugner” keine tatsächlichen Feststellungen über Handlungen und Sachverhalte des „Holocaust” enthalten – auch nicht durch Verweise – ist ohne weiteres nachweisbar. Diese Urteile leiden in vielerlei Hinsicht unter erheblichen Rechtsmängeln.

Hier sind beispielsweise zu nennen die Urteile gegen Rechtsanwalt Horst Mahler, der für reine Wortäußerungen wegen „Holocaustleugnung” p.p. zu über 10 Jahren Gefängnis verurteilt und im Februar 2009 nach Urteilsverkündung im Gerichtssaal verhaftet wurde. Dipl.-Ing. Wolfgang Fröhlich ist ununterbrochen seit über 12 Jahren in der „Republik Österreich” im Gefängnis. Ernst Zündel war 2 Jahre in USA und 5 Jahre in Mannheim in Haft wegen der „Zundelsite”, der ehema-lige Oberstudienrat Günter Deckert insgesamt 5 ½ Jahre, Dipl. Pol. Udo Walendy für seine Zeitschriften „Historische Tatsachen”, Gottfried Küssel in der „Republik Österreich” für Beteiligung an „Alpen-Donau.info”, Gerhard Ittner 3 ½ Jahre, Ernst Kögel, Dipl.-Kfm. Arnold Höfs, Vincent Reynouard in Frankreich, Pedro Varela in Spanien… Die Liste ist sehr lang.

Die „tageszeitung“ („taz”) vom 9.2.2007 (S. 6) berichtete über den Strafprozeß gegen den sog. „Holocaustleugner” Ernst Zündel vor dem LG Mannheim wie folgt: Zuletzt lehnte das Gericht alle Anträge mit der lapidaren – und für einige Antifaschisten im Publikum schockierenden – Begründung ab, daß es völlig unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht.

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung” zum Prozeß gegen den sog. „Holocaustleugner” Ernst Zündel: »Der Straftatbestand des Holocaust-Leugnens… macht es einem Überzeugungstäter unmöglich, entlastende Beweise anzuführen – da ja das Leugnen von Sachverhalten verboten wurde, muss mit verboten werden, darüber zu verhandeln, ob es welche sind. Sonst würde die Verhandlung selbst zur strafbaren Handlung. Eigentlich könnte man sich das aufwendige Verfahren also schenken, und eigentlich war das allen Verfahrensbeteiligten in Mannheim klar: ein kurzer Prozess im Gewand eines langen.« (16.2.2007, S. 40).

Auch viele Rechtsanwälte wurden für ihre Äußerungen als Strafverteidiger vor Gericht wegen „Holocaustleugnung” bestraft.

In Ausübung ihres Berufes als Rechtsanwältin hat zum Beispiel Sylvia Stolz ihre wegen sog. „Holocaustleugnung“ angeklagten Mandanten, u.a. Ernst Zündel, verteidigt, indem sie vor Gericht Sachverhalte vorbrachte, die geeignet sind, Zweifel an der Holocaustgeschichtsdarstellung und an der Offenkundigkeit des „Holocaust“ zu erwecken, und indem sie darlegte, daß Deutschland seit 1945 unter verschleierter Fremdherrschaft der Kriegssieger steht, wobei sie im Fall Zündel trotz Strafandrohung und Wortentzugs versuchte, die Verlesung und Begründung eines Antrags fortzusetzen.

Hierfür wurde sie wegen „Holocaustleugnung“, „Verunglimpfung der BRD“, „Volksverhetzung“, versuchter Strafvereitelung und Nötigung zu drei Jahren und drei Monaten Gefangenschaft verurteilt und im Januar 2008 nach Urteilsverkündung im Gerichtssaal verhaftet. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung wegen eines Antrags auf Belehrung der Laienrichter wurde vom Bundesgerichtshof mangels Vorliegens einer Drohung aufgehoben. In diesem Antrag hatte sie darauf hingewiesen, daß die Richter sich unter Umständen eines Tages vor einem Reichsgericht werden zu verantworten haben. Gegen die nicht vorbestrafte Rechtsanwältin wurde vom LG Mannheim auch ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Später wurde sie aufgrund des Strafurteils aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Der im Verfahren gegen Ernst Zündel vorsitzende Mannheimer Richter Meinerzhagen hat die Ansicht vertreten, daß das durch „Leugnung des Holocaust“ gekennzeichnete Verteidigungskonzept strafbar, nicht sachbezogen, verteidigungsfremd sei und der betreffende Vortrag der Verteidigerin Stolz störend. Bezüglich des „Holocaust“ verbiete sich jede „leugnende“ Beweiserhebung.

Er kündigte an, keinesfalls „strafbare“ Äußerungen in öffentlicher Hauptverhandlung zu dulden und daß er entschieden jeden dahingehenden Versuch der Verteidigung zurückweisen werde (Beschluß vom 7.11.2005, LG Mannheim, 6 KLs 503 Js 4/96). Dies setzte er in der Weise um, daß er drei Verteidigern, darunter Rechtsanwältin Stolz, untersagte, ihre Anträge und Stellungnahmen mündlich vorzutragen, indem er ihnen auferlegte, Anträge und Anregungen künftig gem. § 257a StPO-BRD nur schriftlich einzureichen, dann RAin Stolz bei ihren Versuchen, sich trotzdem auch mündlich zu äußern, ständig das Wort entzog und schließlich – weil sie sich diesen ihres Erachtens rechtswidrigen Anordnungen nicht beugte – ihren Ausschluß als Verteidigerin aus dem Verfahren betrieb.

Da der betreffende Beschluß des OLG Karlsruhe über ihren Ausschluß noch nicht rechtskräftig war – die Beschwerdefrist war noch nicht einmal abgelaufen – und der Ausschluß ihres Erachtens rechtswidrig war, war sie nicht bereit, die Verteidigerbank auf die Aufforderung des Vorsitzenden Meinerzhagen hin zu verlassen. Er gab den Polizisten Anordnung, sie aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Rechtsanwältin Stolz sagte zu den dann vor ihr stehenden Polizistinnen, sie würden sie tragen müssen, was diese darauf taten. Während sie hinausgetragen wurde, rief sie „Das deutsche Volk erhebt sich”.

Etwa zehn Monate später, im Februar 2007, wurde ihr Mandant Ernst Zündel zu 5 Jahren Gefangenschaft verurteilt wegen sog. „Holocaustleugnung“, für das Betreiben der „Zundel-Site”.

In dem gesamten Strafprozeß gegen Sylvia Stolz vor dem LG Mannheim wurden ihre Darlegungen und Beweisanträge zurückgewiesen mit der Begründung, sie seien „rechtsmißbräuchlich“ und nicht sachbezogen, im Hinblick darauf, daß sie darauf „abzielten, den Holocaust in Zweifel zu ziehen“.

Im Strafurteil des LG Mannheim wird viel Raum darauf verwendet, ihr ihr „Weltbild“ zur Last zu legen.

Schon in der ersten Instanz „sah sich die Kammer gehalten, nahezu sämtliche Verteidigungsrechte der Angeklagten nach und nach zu beschränken“, u.a. sich zur Sache zu äußern und Fragen an den Zeugen Meinerzhagen zu stellen, als Konsequenz ihres „rechtsmißbräuchlichen Verhaltens“, der „Verbreitung revisionistischer Thesen“ (LG Mannheim v. 14.1.2008, S. 43, 4 KLs 503 Js 2306/06).

Das Mannheimer Strafurteil verkündet, daß es Sylvia Stolz gerade darauf ankam, vor Gericht ihre „angebliche Wahrheit“ kund zu tun, bis bei einem Richter Zweifel am Holocaust und an dessen Offen-kundigkeit geweckt werden;116 ihr Bestreiten der „systematischen Vernichtung der Juden“ lasse „nur auf eine feindselige Ignoranz der eindeutigen Beweislage“ schließen (Urteil v. 14.1.2008, S. 54, 53).

Im Urteil des Anwaltsgerichts München vom 15.9.2009, das auf Ausschluß von Sylvia Stolz aus der Rechtsanwaltschaft lautet, heißt es, es könne nicht hingenommen werden, daß sie „ihre vom Gesetz nicht gebilligte politische Meinung im Gerichtssaal“ äußert (S. 11, AZ: 1 AnwG 25/2007).

Dr. Günter Bertram, Vorsitzender Richter beim LG (Hamburg) i.R., schrieb in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom Mai 2005 (NJW 21/2005, S. 1476 ff.):

»§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungs-änderung durchringen und – über 60 Jahre nach dem Ende des ‘Dritten Reiches’ – einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren.«

Bertram hält es für „bemerkenswert angesichts der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken”, daß das Bundesverfassungsgericht „bislang noch keine Gelegenheit genommen” hat, „§ 130 Abs. 3 StGB verfassungsrechtlich zu prüfen”.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion von 1985 hatte eine Strafbarkeit der „Holocaustleugnung” abgelehnt, „da es sich nicht durch Strafandrohung klären lasse, ob etwas wahr oder unwahr sei” (dpa-Meldung „Union lehnt Gesetz gegen Auschwitz-Lüge ab, „Haller Tagblatt”, 13.3.1985).

Stefan Huster hat in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 8/1996, S. 487 ff.) dargelegt, daß § 130 Abs. 3 StGB-BRD mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG-BRD) unvereinbar ist: § 130 Abs. 3 StGB stelle „ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar, die auf diese (vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten) Weise gegen eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist“ (S. 489). Weiter schreibt er: Das Verbot der Leugnung einer histo-rischen Tatsache in § 130 Abs. 3 StGB ist gewiß ein Sonderfall, sogar ein Fremdkörper in einem freiheitlichen Gemeinwesen.Um” dennoch § 130 Abs. 3 StGB das gewünschte Anwendungsfeld zu eröffnen“, und weil „die Meinungsfreiheit keinen Schaden nehmen” solle, müsse das Verbot so einmalig bleiben, wie die Verbrechen singulär117 sind, deren Leugnung es sanktioniert.”

Eine „Einzigartigkeit” eines Falles als „Rechtsgrundlage” für eine „einmalige” Verfahrensweise außerhalb jeden Rechts zu beanspruchen, verstößt gegen das Willkürverbot und ist mit dem Begriff des Rechts schlechthin nicht vereinbar.

Laut Bundesverfassungsgericht der BRD ist eine „offenkundig falsche Interpretation der Geschichte“ oder eine „anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit“, insbesondere im Sinne eines Bestreitens118 des betreffenden Ereignisses – im Gegensatz zum Gutheißen – kein tragfähiger Grund für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (BVerfGE vom 4.11. 2009, 1 BvR 2150/08, Abs.-Nr. 77, 82).

Trotzdem werden weiterhin Strafurteile wegen Bestreitens oder Bezweifelns des „Holocaust” gefällt.

Wohl deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht zu verstehen gibt, die BRD dürfe grundgesetzwidrige119 Einzelfall- bzw. Sondergesetze wie in § 130 StGB-BRD (Bestrafung einer speziellen Tatsachenbehauptung oder Meinung mit inbegriffenem Verteidigungs- und Beweisverbot) ausnahmsweise erlassen wegen der „einzigartigen“ „geschichtsgeprägten Identität“ der BRD „gegenbildlich” zum Nationalsozialismus (BVerfGE vom 4.11.2009, a.a.O., Abs.-Nr. 65, 66), mit anderen Worten: weil sie die BRD ist.

Und „aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen“ (BVerfGE a.a.O., Abs.-Nr. 68) bzw. des „Holocaust” (ein Zirkelschluß).

So sehen die „rechtlichen” Fundamente letztlich aus, auf die sowohl die Strafverfolgung der „Holocaustleugnung” gestützt wird als auch die Unterbindung einer Beweiserhebung als „ausnahmsweise“ überflüssig und „strafbar”.

Daß eine derartig motivierte und begründete Strafvorschrift und jede darauf gegründete Verurteilung mit dem Willkürverbot 120 unvereinbar ist, ist für jeden Unbefangenen, für jeden Verständigen, folgerichtig und gerecht Denkenden erkennbar.

Diese Erinnerung gehört zu unserer nationalen Identität. Ehemaliger Bundeskanzler der BRD Gerhard Schröder über „Holocaust” bzw. „Shoa” („Welt am Sonntag”, 30.1.2005, S. 2).

Der Holocaust ist die ungeschriebene Verfassung der Bundesrepublik. Dan Diner, israelischer Historiker (zitiert in „Meinungsfreiheit von Neonazis”, 4.9.2011, www.tagesspiegel.de).

Das also ist letztlich als „Rechtsgrundlage” für die Verfolgung von „Holocaustleugnern” zu verstehen: Der „Holocaust” selbst, als „Identität der BRD”.

So sind die Begründungen beschaffen, mit denen man versucht, die Strafverfolgung der „Holocaustleugnung” als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Über die vielfachen Rechtsbrüche wird schlicht hinweggesehen.

Revisionen und „Verfassungsbeschwerden” werden regelmäßig verworfen bzw. die Annahme abgelehnt. Oft ohne Begründung mit dem Hinweis, daß sie „offensichtlich unbegründet” seien (§ 349 II StPO-BRD, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG-BRD) (z.B. Beschluß des BGH vom 6.10.2009 bezügl. RAin Stolz, 3 StR 375/09). Eine bequeme Art, eine Verurteilung zu bestätigen, wenn es keine tragfähige Begründung für sie gibt.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hoffmann-Riem äußerte laut „Der Tagesspiegel“ vom 10.7.2008: „Das Bundesverfassungsgericht habe sich, sagt Hoffmann-Riem, bislang ,nicht sehr eingehend’ mit der Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung befaßt. Aber womöglich gebe es dazu ,mal eine neue, grundlegende Entscheidung’ “.

Die inhaltliche Quintessenz der Verfahrensweise ist: Die Nazis bzw. die Deutschen sind Verbrecher, weil sie den „Holocaust” begangen haben. Gegenbeweis anzubieten oder zu erheben, ist zu verbieten, weil sie Verbrecher sind und sich nicht reinwaschen dürfen (Ein Zirkelschluß). Wer dem nicht folgt, ist unbelehrbar, uneinsichtig, rechtsfeindlich und strafwürdig.

Daß es vielfältige Gründe gibt, Verbot und Strafverfolgung von „Holocaustleugnung” als rechtswidrig abzulehnen, zeigen die folgenden Äußerungen, in denen die Strafverfolgung von vielen Seiten scharf kritisiert und abgelehnt wird:

»Die verbreitete Meinung, daß jeder Zweifel an den herrschenden Auffassungen über den ‘Holocaust’ und die sechs Millionen Opfer von vornherein als Zeichen einer bösartigen und menschenverachtenden Gesinnung zu betrachten und möglichst zu verbieten ist, kann angesichts der fundamentalen Bedeutung der Maxime ‘de omnibus dubitandum est’ [an allem ist zu zweifeln] für die Wissenschaft keinesfalls akzeptiert werden, ja sie ist als Anschlag gegen das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit zurückzuweisen.«

Prof. Ernst Nolte, Historiker, „Streitpunkte”, Ullstein, Frankfurt a. M. / Berlin 1993, S. 308

Am 13.12.2005 proklamierten 19 französische Historiker in Hinblick u.a. auch auf den Holocaust in einem Manifest „Freiheit für die Geschichte“ in der Zeitung „Libération”: Die Geschichte sei keine Religion, der Historiker akzeptiere kein Dogma, kenne keine Tabus. Die Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Staat sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheit zu definieren.

Anfang Februar 2007 wandten sich in Italien ungefähr 200 Historiker, Publizisten und Intellektuelle gegen die Einführung der Strafbarkeit der „Holocaustleugnung“. Es sei grundsätzlich gefährlich – weil tendenziell totalitär – bestimmte historische Ereignisse oder Theorien zu „Staatswahrheiten“ zu erheben.

»…die Fragen nach der Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen, der Beweiskraft von Dokumenten, der technischen Möglichkeit bestimmter Vorgänge, der Glaubwürdigkeit von Zahlenangaben, der Gewichtung der Umstände sind nicht nur zulässig, sondern wissen-schaftlich unumgänglich, und jeder Versuch, bestimmte Argumente und Beweise durch Totschweigen oder Verbote aus der Welt zu schaffen, muß als illegitim [ungerechtfertigt] geltenProf. Ernst Nolte, Historiker, „Streitpunkte”, Ullstein, Frankfurt a.M./Berlin 1993, S.309.

Der US-Historiker Konrad Jarausch hat sich am 26.01.2007 gegen ein grundsätzliches Verbot der „Leugnung des Holocaust“ ausgesprochen. Der Holocaust sei eine historische und keine juristische Frage. Die Auseinandersetzung mit historischen Fragen müsse mit wissenschaftlicher Forschung, öffentlicher Aufklärung und politisch erfolgen, aber sie dürfe nicht „verrechtlicht“ werden. Ihn störe, daß der Holocaust meta-historisiert werde. „Man nimmt ihn aus der Geschichte heraus. Er wird philosophisch und theologisch behandelt, um eine gegenwärtige Moral zu begründen. Und dadurch wird Holocaustleugnung so etwas wie eine Gottesleugnung, so Jarausch. (www.dradio.de, Deutschlandradio Kultur, Gespräch mit Konrad Jarausch, Sendezeit: 26.1.2007, 14:09 Uhr).

Vergleiche die Äußerung von Rabbi Ignaz Maybaum in „The Face of God after Auschwitz” (Das Gesicht Gottes nach Auschwitz), 1965, S. 36, 71: »Das Golgatha der modernen Mensch-heit ist Auschwitz. Das Kreuz, der römische Galgen, wurde ersetzt durch die Gaskammer… In Auschwitz war das jüdische Volk Hohepriester und Opferlamm in einem Kommentiert in „The Crucified Jew. Twenty Centuries Of Christian Anti Semitism” (Der gekreuzigte Jude, Zwanzig Jahrhunderte des christlichen Antisemitismus), 1997, Dan Cohn-Sherbok, S. 231f.

Vergleiche auch die Äußerung von Claude Lanzmann, Produzent des Films „Shoa”:

»Wenn Auschwitz wahr ist, dann gibt es ein menschliches Leiden, das sich mit jenem Christi überhaupt nicht auf eine Stufe stellen läßt. (…) In diesem Fall ist Christus falsch, und nicht von ihm wird das Heil kommen. (…) Wenn nun Auschwitz weitaus extremer als die Apokalypse ist, weitaus schreckenerregender als das, was Johannes in der Apokalypse erzählt (denn die Apokalypse ist beschreibbar und gemahnt sogar an ein großes hollywoodähnliches Spektakel, während Auschwitz unaussprechlich und unbeschreibbar ist), dann ist das Buch der Apokalypse falsch und das Evangelium desgleichen. Auschwitz ist die Widerlegung Christi.« („Les Temps modernes”, Dezember 1993, S. 132/133).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Februar 2007 stellt fest, die Gründe, die Frau Zypries für ein europaweites Leugnungsverbot angeführt habe, verdienten kaum die Bezeichnung „Argumente“. Der erste laute: Die EU-Kommission wolle es so; der zweite: Historisch erwiesene Tatsachen dürften nicht geleugnet werden, wenn dadurch andere quasi beleidigt würden. Die FAZ schließt mit der Feststellung: „Nur weil es schon anrüchig ist, nach dem Sinn dieses Verbots zu fragen, muß die Politik einen solchen Bruch mit grundlegenden Freiheitsrechten nicht einmal gut begründen.“

Im Jahr 2008 äußerte sich der in den Ruhestand getretene Bundesverfassungsrichter Hoffmann-Riem sehr kritisch zur Strafbarkeit der „Holocaustleugnung“. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 4. März 2010, Seite 4, ist zu lesen: „Kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Karlsruher Amt sagte Hoffmann-Riem: ,Ich würde als Gesetzgeber die Holocaust-Leugnung nicht unter Strafe stellen’ “.

Zudem sind durch einige Freisprüche in einschlägigen Verfahren durch Vorlage von Gutachten vor nationalen und internationalen Gerichten substantielle Zweifel an grundlegen-den Fragen verstärkt worden, so daß die bloße Fortschreibung einschlägiger Gerichtsurteile und der Hinweis auf die Gerichtsnotorik der Bekanntheit von Vernichtung von Juden durch Gas im Konzentrationslager Auschwitz nicht mehr ausreichen, um Urteile in einem demokra-tischen Rechtsempfinden darauf aufzubauen.“ Gutachterliche Äußerung des Historikers und Sachverständigen Prof. Gerhard Jagschitz, Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien, Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen, Wien, v. 10.1.1991, AZ: 26 b Vr 14 184/86.

Welche Auswüchse die Verfolgung der sog. „Holocaustleugnung” annimmt, zeigt die Äußerung von Deborah Lipstadt auf der „Internationalen Konferenz über Antisemitismus und Holocaustleugnung” in Dublin, 18.-19. November 2010: »Unser Ziel sollte sein, eine Gesellschaft zu schaffen, in der das Leugnen des Völkermords als so unerhört angesehen wird, und als so abscheulich, daß jeder, der sich daran beteiligt, zum Paria gemacht wird.«

Paria: Von der menschlichen Gesellschaft Ausgestoßener, Entrechteter (Duden Lexikon, Mannheim 1962). Sozial und rechtlich Unterprivilegierter in einer Gesellschaft (dtv Brockhaus Lexikon, Wiesbaden und München, 1984). Ursprünglich: Indischer Begriff für jemanden, der der niedrigsten oder überhaupt keiner Kaste angehört.

»Die richtige Einstellung gegenüber dem Holocaust sollte sein, daß es noch nicht zu spät ist, unsere Feinde, die in der Tat die Feinde Gottes sind, die angemessene Bestrafung zukommen zu lassen. Aber wer sind unsere Feinde? All jene, die leugnen, daß der Holocaust stattfand. () Jeder in den obigen Kategorien muß so gesehen werden, als habe er selbst am Holocaust teilgenommen. Er wandelt umher mit einem Todesurteil auf seinem Kopf.«

(„Holocaust Denial”, in: „The Scribe. Journal of Babylonian Jewry”, Nr. 70, Okt. 1998.

»Einer der europäischen Staaten trägt direkte Verantwortung für die Vernichtung von sechs Millionen Juden. Die Verantwortung dieser Nation wird bis zum Ende aller Generationen niemals enden.« Menachem Begin, früherer Ministerpräsident Israels, Israelisches Wochenblatt, Zürich, zitiert in „Die Welt”, 5.7.1980, Nr. 154, S.7.

Wenn das Land [Deutschland] selbst einem ,Verrohungsprozeß’ zum Opfer fiel und sich der Holocaust nicht von anderen tragischen Ereignissen abhebt, schwindet Deutschlands moralische Verpflichtung, alle aufzunehmen, die innerhalb seiner Grenzen Zuflucht suchen.”

Deborah E. Lipstadt, Professorin für jüdische Religionsstudien und Holocaust-Forschung, „Denying the Holocaust: The Growing Assault on Truth and Memory”, Free Press, New York 1993; „Betrifft: Leugnen des Holocaust”, Rio Verlag, Zürich 1994. S. 260.

»Die Erinnerung an den Holocaust ist ausschlaggebend für die Neue Weltordnung.«

Ian J. Kagedan, Direktor für Regierungsbeziehungen der B’nai B’rith Kanada („Toronto Star”, 26.11.1991, S. A17)

»…daß außer der notwendigen Besetzung des feindlichen Staates und der Aburteilung der führenden Schicht des besiegten Volkes in Kriegsverbrecherprozessen, als die wichtigste Absiche-rung des Sieges nur gelten kann, „wenn die Besiegten einem Umerziehungsprogramm unterworfen werden. … Erst wenn die Kriegspropaganda der Sieger Eingang in die Geschichtsbücher der Besiegten gefunden hat und von der nachfolgenden Generation auch geglaubt wird, dann erst kann die Umerziehung als wirklich gelungen angesehen werden.”«

Walter Lippmann (Journalist und unter Präsident Wilson Chef des inoffiziellen US-Propaganda-ministeriums) zitiert in „Die Welt” vom 20.11.1982.

»Wir wissen, wie sich die Rote Armee 1920 in Polen und dann erst neulich in Finnland, Estland, Lettland, Galizien und Bessarabien verhielt. Wir müssen daher in Betracht ziehen, wie sich die Rote Armee mit Sicherheit verhalten wird, wenn sie Mitteleuropa überrennt. […] Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine gegen den Feind gerichtete Greuelpropaganda die beste Ablenkung ist. Leider ist die Öffentlichkeit nicht mehr so empfänglich wie in den Tagen der ,Leichenfabriken’, der ,verstümmelten belgischen Babys’ und der ,gekreuzigten Kanadier’.121 Um Ihre Mitarbeit wird daher ernsthaft nachgesucht, um die öffentliche Aufmerksamkeit von den Taten der Roten Armee abzulenken, indem Sie verschiedene Anschuldigungen gegen die Deutschen und Japaner vollherzig unterstützen, die vom Ministerium in Umlauf gebracht wurden und werden.« Aus einem Rundbrief des britischen Propagandaministeriums vom 29.2.1944 an die Kirchen Englands und die BBC.122

Eine DDR-Richterin wurde aus folgenden Gründen wegen Rechtsbeugung verurteilt:

Es „liegt kein an der Verwirklichung von Gerechtigkeit orientierter Rechtsprechungsakt mehr vor, sondern willkürliche Unterdrückung und gezielte Ausschaltung eines politischen Gegners.” Die „Art des Strafens entspricht nicht mehr sachlichen Erwägungen”. Sie zielt erkennbar allein darauf ab, „politisch Andersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der gegenwärtigen Machthaber zu sichern”. Gegenstand des von ihr verhängten Urteils war eine den „Machthabern unerwünschte und deshalb pönalisierte Meinungsäußerung”. (Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 41/98 vom 22. April 1998 zu Aktenzeichen: BVerfG 2 BvR 2560/95)

Im Jahr 1979 gaben 34 Personen in Frankreich eine öffentliche Erklärung ab (Le Monde, 21.2.1979) als Reaktion auf die technischen Gegenargumente, die Prof. Robert Faurisson bezüglich „Holocaust“-Gaskammern vorgebracht hatte. In dieser Erklärung heißt es:

»Man darf sich nicht fragen, wie ein Massenmord möglich war. Er war technisch möglich, weil er geschah. Dies ist der obligatorische [verbindlich vorgeschriebene] Ausgangspunkt jeder historischen Untersuchung zu diesem Thema. Diese Wahrheit wollen wir einfach in Erinnerung rufen: Es gibt keine Debatte über die Existenz der Gaskammern, und es darf auch keine geben.«

Bei Inquisitionsprozessen war die Anklage unbestimmt, das Verbrechen offensichtlich, Beweisfüh-rung überflüssig, Gegenbeweis undenkbar, Verteidigung unbeachtlich, der Verteidiger gefährdet, galt beharrliches Bestreiten als Zeichen von Schuld und Uneinsichtigkeit, der Angeklagte als abscheulich, seine Fürsprecher als der Mitschuld verdächtig, stand die Verurteilung von Anfang an fest.

[Unterschrift]

[Bei Beschuldigung wegen „Holocaustleugnung”. Dieser Schriftsatz kann (vor oder nach einer Ladung zum Strafantritt, besser vorher) eingereicht werden, sobald das Urteil „rechtskräftig” geworden ist, etwa durch Unterlassen eines Rechtsmittels oder wenn die Revision verworfen wurde. Es ist sinnvoll, ihn bei dem Gericht einzureichen, das das Urteil gefällt hat; und der Vollstreckungsbehörde, der zuständigen „Staatsanwaltschaft”, zur Kenntnisnahme zuzusen-den. Gegen die darauf erfolgende gerichtliche Entscheidung kann dann noch Sofortige Beschwerde nach § 462 Abs 3 StPO bei dem betreffenden Gericht eingelegt werden (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle per Diktat bzw. Daten-CD).]



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2 Antworten auf „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung“

  1. Medien, Staatsanwälte, Richter und Polizeibeamte, die solchen Verbrechen tatenlos zuschauen und sie vertuschen, sind insgeheim jüdische Kommunisten/Zionisten, d.h. Todfeinde des deutschen Volkes sagt:

    https://lupocattivoblog.com/2017/12/22/nuernberg-mann-aus-kamerun-schlaegt-rentnerin-auf-strasse-fast-tot/#more-31276
    Polizei und Justiz, soweit sie jüdisch-kommunistisch und jüdisch-zionistisch befehligt und insgeheimselbst jüdisch sind, schauen tatenlos zu und vertuschen diese Schwerstverbrechen sogar. Auch die insgeheim seit Kriegsende bis heute jüdische Lügenpresse, Lügenrundfunk und Lügenfernsehen sowie die selbst verheimlicht jüdischen evang. und kath. und freikirchlichen Pfarrer, Geistlichen, Seelsorger sowie die Freimaurer und freimaurerischen Organisationen wie Rotary, Lions, Inner Wheel Clubs, Soroptimists, Kiwanis, Service Clubs, round Tables usw. vertuschen und decken täglich tausende der vonihnen selbst, also von Juden selbst, eingefädelten Verbrechen an Deutschen und entlarven sich damit selbst als Verbrecher. Facebook löscht solche Videos immer wieder und gehört somit zu diesem freimaurerisch-kirchlichen = jüdischen Lügennetz, zu dem auch mehr als sechs Millionen insgeheime Juden in Deutschland gehören seit 1945, im Nachkriegsregierungen, Nachkriegsvolkszertretertum, Nachkriegsbeamtentum, in Nachkriegsgewerkschaften, Nachkriegshändlerschaft und in Nachkriegskanzleien, in Nachkriegsunternehmerschaft, in der Nachkriegsbauernschaft, in der Nachkriegsärzteschaft und -apothekerschaft, bei Telekom, als Krankenschwestern, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,Steuerberater. All diese jüdischen Verantwortlichen für Völkermord, Mord, Betrug, Vertuschung und Lügen entlarven sich reihenweise selbst.

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