Heute sollte um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung am Landgericht Duisburg los gehen. (Hier das Ergebnis der erstinstanzlichen Verhandlung und hier die Ankündigung zum heutigen Prozess)
Ich war mir vor dem Termin nicht ganz sicher, was in Sachen “Corona-Wahn” an diesem Tag auf mich zukommt. Vorsichtshalber wurde Freunden mit langen Anfahrtswegen davon abgeraten, extra nach Duisburg anzureisen. Im Saal waren dann auch sehr viele Stühle mit Absperrband versehen. Für 10 Besucher wäre Platz gewesen.
Die üblichen Kontrollen am Eingang des Landgerichts verliefen normal. Durch Schilder wurde darauf hingewiesen, daß im Gebäude Maskenpflicht gilt. Es war dennoch sehr schön festzustellen, daß es auch dort noch denkende Menschen gibt…
Vor dem Saal 256, der mir vom letzten Verfahren schon bekannt war, versammelten sich ab 8:30 Uhr die ersten Besucher. 3 Freunde aus der Umgebung fanden sich ein und auch die Justizbeamten nahmen vor dem Saal ihren Platz ein. Es war eine völlig entspannte Runde – selbst noch, als die Uhr schon fast 9 Uhr schlug. Die Ausweise der Besucher wurden – wie üblich – abgelichtet, die Telefone mußten in einem Schließfach Platz nehmen und alle harrten brav der Dinge, die da kommen mögen – vielleicht kommt ja der Rechtsanwalt auch noch… 😉
“Pünktlich” um 9:05 Uhr konnte dann der Aufruf in den Saal erfolgen. Zu den 3 Freunden der Wahrheit gesellten sich noch 2 andere.
Der Richter am LG Kerlen begrüßte alle Anwesenden freundlich, stellte seine Schöffen (G. Jovanovic und V. Neuenhoff), sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft, Herrn Ebert, vor. Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte nebst seinem Verteidiger anwesend ist und einige Fragen zu meiner Person beantwortet.
Um 9:10 Uhr begann der Richter mit der Verlesung des erstinstanzlichen Urteils.
Im Anschluß gab es eine kurze Unterbrechung, weil festgestellt wurde, daß der Verteidigung die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft noch nicht vor lag. Es wurden flink ein paar Kopien angefertigt und der Text vom Vertreter der Anklage verlesen.
Staatsanwaltschaft
116 Js 258/17Berufungsbegründung
Die am 18.11.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Oberhausen vom selben Tag eingelegte Berufung (Bl. 195 f d.A.) wird wie folgt begründet:
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Oberhausen hat den Angeklagten hinsichtlich der unter den laufenden Ziffern 2. – 5. der Anklage vom 28.03.2019 aufgeführten Taten freigesprochen.
Zumindest hinsichtlich der Taten laufende Ziffer 2., 3. und 5 kann dies jedoch keinen Bestand haben. Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, am 21.07.2017, 21.12.2017 und 19.07.2018 auf der russischen Internetseite „VK.com“ bzw. der von ihm betriebenen Internetseite „ende-der-luege.de“ Bilder von Hakenkreuzen eingestellt und sich somit gem. § 86 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Tatvorwurf freigesprochen, da er sich unwiderlegbar eingelassen habe, in die Niederlande gefahren zu sein und die Bilder dort hochgeladen zu haben.
Dabei verkennt das Gericht, dass sich der Angeklagte selbst im Falle der unterstellten Richtigkeit seiner Einlassung gem. § 86 a StGB strafbar gemacht hat.
Denn ein inländischer Tatort (§ 3 StGB) ist nach § 9 Abs. 1 StGB auch dann gegeben, wenn die Handlung im Ausland so begangen wird, dass sie im Inland wahrnehmbar ist und der Täter dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat (Fischer § 86a Rn 16). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Der Angeklagte ist seit dem 17.02.2017 als verantwortlicher Telemedienanbieter der Internetseite „ende-der-luege.de“, die durch eine automatisierte Weiterleitung zur Seite endederluege.blog mit der Videoblogreihe „Wahrheit Spricht Klartext“ führt, registriert. Über die Seite werden von dem Angeklagten diverse Artikel mit antijüdischen und rechtsradikalen Inhalten veröffentlicht d.h. es ist davon auszugehen, dass es dem Angeklagten bei Hochladen der Hakenkreuzabbildungen im Ausland gerade darauf ankam, dass diese (auch) im Inland wahrgenommen werden.
Im Berufungstermin wird daher beantragt werden, das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – zumindest – hinsichtlich des Freispruchs bzgl. der Taten der laufenden Ziffer 2., 3. und 5 der Anklage vom 28.03.2019 aufzuheben und den Angeklagten insofern zu tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen sowie einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.
Schmidt
Staatsanwältin (GL)
An dieser Stelle fiel auf, daß wir es mit einem sehr gut vorbereiteten Richter (vermutlich auch schon viel Berufserfahrung) zu tun hatten. Im Verlauf der nächsten knapp zwei Stunden staunte ich noch einige Male darüber, wie sehr er sich im Vorfeld mit Details aus dem Berg an Akten befaßt haben muß.
Er stellte deshalb sogleich fest, daß der Anklagepunkt 5 schon in einem anderen Verfahren gegen mich zur Anwendung kam, welches nach § 154 StPO eingestellt wurde. Somit mußte dieser Punkt folgerichtig aus dem Verfahren genommen werden.
Der Richter legte im Weiteren dar, wie er über die verbleibenden Punkte aus der Berufungsbegründung denkt und stellte noch fest, daß die Berufung den Punkt 4 der Anklage ebenfalls nicht beinhaltet. Auch wurde Punkt 6 schon dahingehend vor-aussortiert, da der angeklagte Satz nach Ansicht des Richters und der Verteidigung keine strafbare Äußerung darstellt.
Es blieben aus der Berufung der Staatsanwaltschaft also nur noch Punkt 2 und 3, sowie Punkt 1 und (eventuell) 6, für die ich je zu 10 und 4 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt wurde, übrig.
Nun war es an der Zeit meinen “üblichen” Einstellungsantrag zu stellen. Da dieser umfangreiche Antrag schon in den Akten des Verfahrens ist, mußte er nicht zwingend neu verlesen werden. Im gegenseitigen Einverständnis wurde der Antrag im Selbstleseverfahren eingeführt. (Verzichten konnte ich auf den Antrag nicht, um der hiesigen Kammer ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen, über ihn zu entscheiden.)
Um 9:28 Uhr wurde der Zeuge Herr S. (Polizei Essen) aufgerufen. Die Befragung des Zeugen wurde durch den Richter sehr gewissenhaft durchgeführt. Die Vertretung der Anklage und die Verteidigung stellten ebenfalls einige Fragen. Um 10:15 Uhr konnte der Zeuge entlassen werden.
Die Kammer zog sich nun zu einer Beratung zurück.
Um 10:27 Uhr ging es weiter: Der Richter regte ein Rechtsgespräch ohne Öffentlichkeit zwischen den Parteien an. Das Publikum mußte den Saal verlassen.
Es wurden einige Dinge zwischen den Parteien besprochen und der Richter legte die Ansicht der Kammer dar. Der Ausgang des Verfahrens lag schon in der Luft.
Um 10:40 Uhr ging es offiziell weiter. Das Publikum durfte wieder in den Saal.
Jetzt wurden die einzelnen Punkte zu Protokoll gegeben:
- Die Staatsanwaltschaft zieht die Berufung in Bezug auf Punkt 5 zurück.
- Punkt 4 war kein Teil der Berufung und
- 1, 2, 3 und 6 wurden nach § 154 StPO (auf Kosten der Staatskasse) eingestellt !
Um 10:47 Uhr ging dieses Verfahren zu Ende.
Keine Verurteilung ist noch kein Sieg, aber ein kleiner Anfang.
Am 6. Oktober bin ich erneut zum Amtsgericht Oberhausen geladen. Der Vorsitzende Richter wird nicht so begeistert sein, wenn er zu Beginn der Verhandlung zum dritten Mal verlesen muß: „Der Angeklagte ist noch nicht rechtskräftig verurteilt.”